Wann das Notwegrecht ausgeschlossen ist – § 918 BGB
§ 918 BGB schließt das Notwegrecht aus, wenn der Eigentümer den Zugang selbst willkürlich versperrt oder ein Grundstück aufgeteilt wird.
- (1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
- (2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Anspruch auf einen Notweg über ein Nachbargrundstück besteht nicht, wenn der Eigentümer die bisherige Verbindung zur öffentlichen Straße durch eigenes, willkürliches Handeln beseitigt oder versperrt hat. Wer die eigene Zufahrt ohne Not aufgibt oder zubaut, kann von den Nachbarn keine Duldung eines Notwegs verlangen.
Führt der Verkauf eines Grundstücksteils dazu, dass ein Teil von der öffentlichen Straße abgeschnitten wird, muss der Notweg über denjenigen Teil genommen werden, über den die Verbindung bisher verlief. Das Gleiche gilt, wenn ein Eigentümer eines von mehreren zusammenhängenden Grundstücken veräußert.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer baut ein Gebäude auf seine bisherige Zufahrt und verlangt danach eine Durchfahrt über das Nachbargrundstück.
- Ein Grundstück wird geteilt und der hintere Grundstücksteil hat nach dem Verkauf keine eigene Verbindung mehr zum öffentlichen Weg.
- Ein Eigentümer verkauft eines seiner nebeneinanderliegenden Grundstücke und schneidet dadurch das verbleibende Grundstück von der Straße ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der allgemeine Grundanspruch auf Einräumung eines Notwegs bei fehlender Verbindung zur Straße (geregelt in § 917 BGB).
- Das Recht zur Beseitigung von überhängenden Zweigen oder Wurzeln vom Nachbargrundstück (geregelt in § 910 BGB).
- Die Regelung zur gemeinsamen Benutzung und Unterhaltung von Grenzanlagen (geregelt in § 921 BGB).
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