Grenzabmarkung: Anspruch auf Mitwirkung § 919
Eigentümer kann vom Nachbarn Mitwirkung bei Grenzabmarkung verlangen. Kosten teilen sich je zur Hälfte. Verfahren nach Landesrecht oder Ortsüblichkeit.
- (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
- (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
- (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 919 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks vom Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser bei der Errichtung oder Wiederherstellung fester Grenzzeichen mitwirkt. Gemeint sind dauerhafte Markierungen wie Grenzsteine oder -pfähle.
Die Art der Abmarkung und das Verfahren richten sich nach den Landesgesetzen. Fehlen solche Vorschriften, entscheidet die Ortsüblichkeit, also was in der Gegend üblich ist.
Die Kosten der Abmarkung tragen beide Eigentümer je zur Hälfte, es sei denn, aus einem anderen Rechtsverhältnis (z.B. einem Vertrag) ergibt sich etwas anderes. Der Anspruch nach § 919 bezieht sich nur auf die Mitwirkung, nicht auf die Bestimmung des Grenzverlaufs selbst – diese Frage regelt § 920 BGB (Grenzverwirrung).
Wann sie gilt
- Der Nachbar weigert sich, einen neuen Grenzstein an der Grundstücksgrenze zu setzen, obwohl der alte umgefallen ist.
- Nach einer Flurbereinigung soll die Grenze mit festen Zeichen markiert werden, aber der Eigentümer des Nachbargrundstücks verweigert die Mitarbeit.
- Ein Grenzzeichen ist durch Bauarbeiten unkenntlich geworden; der eine Eigentümer möchte es wiederherstellen, der andere stimmt nicht zu.
- Zwei Nachbarn streiten sich über die Kosten eines neuen Grenzzauns – § 919 betrifft nicht den Zaun, sondern nur feste Grenzzeichen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie der genaue Grenzverlauf zu bestimmen ist (dazu § 920 BGB).
- Sie gibt kein Recht, eigenmächtig Grenzzeichen zu versetzen oder zu entfernen.
- Sie beantwortet nicht die Frage, wer Eigentümer eines Grundstücks oder eines Grenzstreifens ist.
- Sie gilt nicht für die Errichtung von Zäunen, Mauern oder Hecken als bloße Einfriedungen.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 919 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.