§ 917 greift, wenn einem Grundstück "die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege" fehlt. Dann kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden – und zwar nur bis zur Hebung des Mangels. Der Notweg ist also seiner Natur nach vorläufig: Entsteht später eine eigene Anbindung, endet der Anspruch. Richtung des Notwegs und Umfang des Benutzungsrechts werden, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, nach Satz 2 durch Urteil bestimmt.
Das Wort "notwendig" trägt die ganze Vorschrift. Es genügt nicht, dass der Weg über das Nachbargrundstück bequemer, kürzer oder billiger wäre. Maßstab ist die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nach seiner konkreten Nutzungsart – ein Wohnhaus braucht eine andere Anbindung als ein Gartengrundstück oder ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Feld. Besteht irgendein zumutbarer eigener Zugang, und sei er unbequem, fehlt die Verbindung nicht. Deshalb entscheidet in der Praxis meist nicht die Rechtsfrage, sondern der Zuschnitt: ob eine Zufahrt hergestellt werden könnte und mit welchem Aufwand.
Absatz 2 regelt den Preis: Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen; über die Verweisung gelten § 912 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 913, 914, 916 entsprechend, die Fälligkeit, Rang und Ablösung betreffen. Nicht in § 917 steht die wichtigste Ausnahme: § 918 schließt den Notweganspruch aus, wenn die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers selbst aufgehoben wurde – etwa durch die Teilung oder den Verkauf eines Grundstücksteils. Wer ein Hinterliegergrundstück kauft, sollte deshalb vor dem Kauf klären, ob eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; der Notweg ist die schlechtere und streitanfälligere Lösung.