§ 917 BGB

Notweg bei fehlender Wegverbindung: § 917 BGB

§ 917 BGB: Fehlt einem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn einen Notweg verlangen – gegen Geldrente.

Amtlicher Text § 917 BGB — Deutschland
  • (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
  • (2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 917 greift, wenn einem Grundstück "die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege" fehlt. Dann kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden – und zwar nur bis zur Hebung des Mangels. Der Notweg ist also seiner Natur nach vorläufig: Entsteht später eine eigene Anbindung, endet der Anspruch. Richtung des Notwegs und Umfang des Benutzungsrechts werden, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, nach Satz 2 durch Urteil bestimmt.

Das Wort "notwendig" trägt die ganze Vorschrift. Es genügt nicht, dass der Weg über das Nachbargrundstück bequemer, kürzer oder billiger wäre. Maßstab ist die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nach seiner konkreten Nutzungsart – ein Wohnhaus braucht eine andere Anbindung als ein Gartengrundstück oder ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Feld. Besteht irgendein zumutbarer eigener Zugang, und sei er unbequem, fehlt die Verbindung nicht. Deshalb entscheidet in der Praxis meist nicht die Rechtsfrage, sondern der Zuschnitt: ob eine Zufahrt hergestellt werden könnte und mit welchem Aufwand.

Absatz 2 regelt den Preis: Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen; über die Verweisung gelten § 912 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 913, 914, 916 entsprechend, die Fälligkeit, Rang und Ablösung betreffen. Nicht in § 917 steht die wichtigste Ausnahme: § 918 schließt den Notweganspruch aus, wenn die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers selbst aufgehoben wurde – etwa durch die Teilung oder den Verkauf eines Grundstücksteils. Wer ein Hinterliegergrundstück kauft, sollte deshalb vor dem Kauf klären, ob eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; der Notweg ist die schlechtere und streitanfälligere Lösung.

Wann sie gilt

  • Ein Hinterliegergrundstück ist nur über die Zufahrt des vorderen Nachbarn erreichbar.
  • Nach einer Grundstücksteilung hat der hintere Teil keine eigene Anbindung an die Straße.
  • Der Nachbar verschließt den bisher geduldeten Weg mit einem Tor oder einer Schranke.
  • Streit darüber, ob ein schmaler Fußweg als Anbindung genügt oder eine Zufahrt für Fahrzeuge nötig ist.
  • Uneinigkeit über die Höhe der Notwegrente und wer den Weg unterhält.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gibt keinen Anspruch auf den bequemsten Weg. Solange irgendeine zumutbare eigene Verbindung besteht, fehlt die "notwendige" Verbindung nicht.
  • Er hilft nicht, wenn der Eigentümer die bisherige Verbindung selbst willkürlich aufgehoben hat – das schließt § 918 aus.
  • Er verschafft kein Wegerecht im Grundbuch. Der Notweg ist ein gesetzlicher Duldungsanspruch, keine Grunddienstbarkeit.
  • Er regelt nicht die Erschließung im baurechtlichen Sinne. Ob gebaut werden darf, entscheidet die Bauaufsicht, nicht § 917.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Hinterliegergrundstück wird seit Jahrzehnten über die Einfahrt des vorderen Nachbarn erreicht; ein Wegerecht ist nie eingetragen worden. Nach einem Eigentümerwechsel wird ein abschließbares Tor eingebaut.

Wie der Wortlaut greift

Der Notweg setzt voraus, dass dem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Der Fall hängt daran, ob eine andere zumutbare Verbindung besteht – gibt es sie, fehlt es an der Notwendigkeit, auch wenn der bisherige Weg bequemer war. Der Notweg ist zudem ein gesetzlicher Duldungsanspruch und kein Grundbuchrecht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der vordere Eigentümer stellt einen Schlüssel oder Funksender zur Verfügung; im Gegenzug zahlt der Hinterlieger eine jährliche Notwegrente und beteiligt sich hälftig an der Unterhaltung der Zufahrt.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein großes Grundstück wird geteilt und der hintere Teil verkauft. Nach dem Verkauf stellt der Käufer fest, dass sein Teil keine eigene Anbindung an die Straße hat, und verlangt vom vorderen Eigentümer einen Notweg.

Wie der Wortlaut greift

§ 918 Absatz 2 verlagert die Duldungspflicht bei einer Veräußerung eines Grundstücksteils: Der Notweg ist von dem Teil zu dulden, über den die Verbindung bisher lief. Der Fall hängt daran, ob die fehlende Verbindung durch die Teilung entstanden ist – dann trifft die Last denjenigen, der die Teilung veranlasst hat, und nicht einen unbeteiligten Dritten.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der veräußernde Eigentümer bestellt zugunsten des hinteren Grundstücks eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit auf dem bisherigen Zufahrtsstreifen; die Unterhaltungskosten teilen sich beide nach Nutzung.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 917 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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