§ 921 beantwortet die Frage, die bei jedem Zaun- und Mauerstreit zuerst gestellt wird: Wem gehört das eigentlich. Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung geschieden, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, so wird vermutet, dass beide Eigentümer zur Benutzung gemeinschaftlich berechtigt sind. Es handelt sich um eine Vermutung – sie gilt, bis das Gegenteil feststeht, und legt damit die Beweislast fest.
Die Vermutung hat zwei Voraussetzungen, die leicht übersehen werden. Erstens muss die Einrichtung die Grundstücke voneinander scheiden, also auf oder an der Grenze liegen; ein Zaun, der klar innerhalb eines Grundstücks steht, ist keine Grenzanlage. Zweitens muss sie "zum Vorteil beider Grundstücke" dienen. Und die Vermutung entfällt ausdrücklich, "sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört" – solche Merkmale sind etwa eine einseitige Verankerung, ein nur auf einer Seite verputzter oder gestalteter Zaun, ein Fundament, das erkennbar nur auf einer Seite liegt, oder ein Abstand zur Grenze.
Wichtig ist, was hier geregelt wird und was nicht: § 921 spricht von der Benutzungsberechtigung, nicht vom Eigentum an der Sache. Wie die Einrichtung benutzt und unterhalten werden darf und wer die Unterhaltungskosten trägt, steht im folgenden § 922; danach tragen die Nachbarn die Kosten der Unterhaltung im Zweifel zu gleichen Teilen, und keiner darf die Anlage ohne Zustimmung des anderen beseitigen oder ändern. Ob im konkreten Fall überhaupt eine Einfriedungspflicht besteht, wie hoch gebaut werden darf und welche Abstände für Hecken gelten, richtet sich nach dem Nachbarrecht der Länder – die Antworten unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland erheblich.