§ 921 BGB

Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen: § 921 BGB

Trennen Mauer, Hecke oder Zaun zwei Grundstücke zum Vorteil beider, vermutet § 921 BGB das Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung durch beide Nachbarn.

Amtlicher Text § 921 BGB — Deutschland

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 921 beantwortet die Frage, die bei jedem Zaun- und Mauerstreit zuerst gestellt wird: Wem gehört das eigentlich. Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung geschieden, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, so wird vermutet, dass beide Eigentümer zur Benutzung gemeinschaftlich berechtigt sind. Es handelt sich um eine Vermutung – sie gilt, bis das Gegenteil feststeht, und legt damit die Beweislast fest.

Die Vermutung hat zwei Voraussetzungen, die leicht übersehen werden. Erstens muss die Einrichtung die Grundstücke voneinander scheiden, also auf oder an der Grenze liegen; ein Zaun, der klar innerhalb eines Grundstücks steht, ist keine Grenzanlage. Zweitens muss sie "zum Vorteil beider Grundstücke" dienen. Und die Vermutung entfällt ausdrücklich, "sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört" – solche Merkmale sind etwa eine einseitige Verankerung, ein nur auf einer Seite verputzter oder gestalteter Zaun, ein Fundament, das erkennbar nur auf einer Seite liegt, oder ein Abstand zur Grenze.

Wichtig ist, was hier geregelt wird und was nicht: § 921 spricht von der Benutzungsberechtigung, nicht vom Eigentum an der Sache. Wie die Einrichtung benutzt und unterhalten werden darf und wer die Unterhaltungskosten trägt, steht im folgenden § 922; danach tragen die Nachbarn die Kosten der Unterhaltung im Zweifel zu gleichen Teilen, und keiner darf die Anlage ohne Zustimmung des anderen beseitigen oder ändern. Ob im konkreten Fall überhaupt eine Einfriedungspflicht besteht, wie hoch gebaut werden darf und welche Abstände für Hecken gelten, richtet sich nach dem Nachbarrecht der Länder – die Antworten unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland erheblich.

Wann sie gilt

  • Die Mauer zwischen zwei Gärten ist marode und einer der Nachbarn will sich nicht an den Kosten beteiligen.
  • Ein Nachbar will die gemeinsame Hecke durch einen Zaun ersetzen, der andere ist dagegen.
  • Streit darüber, ob der Zaun auf der Grenze oder auf einem der Grundstücke steht.
  • Ein Nachbar streicht, bepflanzt oder befestigt etwas an der Grenzmauer, ohne zu fragen.
  • Ein Grenzgraben soll zugeschüttet oder verlegt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er entscheidet nicht das Eigentum an der Anlage, sondern stellt eine Vermutung für die gemeinschaftliche Benutzungsberechtigung auf.
  • Er regelt die Kostenverteilung nicht selbst – Benutzung, Unterhaltung und Kostentragung stehen in § 922.
  • Er begründet keine Pflicht, überhaupt einzufrieden, und sagt nichts über zulässige Höhen oder Grenzabstände; das steht im Nachbarrecht der Länder.
  • Er gilt nicht, wenn äußere Merkmale die Alleineigentümerschaft eines Nachbarn erkennen lassen – dann ist die Vermutung von vornherein ausgeschlossen.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Zwischen zwei Gärten steht eine alte Mauer, die genau auf der Grenze verläuft. Sie bröckelt. Der eine Nachbar will sie erneuern, der andere sagt, die Mauer gehöre der anderen Seite, weil sein Vorgänger sie nie genutzt habe.

Wie der Wortlaut greift

Wird eine Grenzeinrichtung von beiden Grundstücken durch die Grenze geschnitten, wird vermutet, dass beide Nachbarn zur Benutzung berechtigt sind. Die Vermutung entfällt, wenn äußere Merkmale erkennen lassen, dass die Anlage einem der Nachbarn allein gehört. Der Fall hängt an diesen äußeren Merkmalen – am Verlauf der Grenze durch die Anlage –, nicht daran, wer sie tatsächlich benutzt hat.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide lassen die Mauer gemeinsam instand setzen und teilen die Kosten hälftig; sie halten schriftlich fest, dass die Mauer eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung ist und künftige Arbeiten gemeinsam beauftragt werden.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine gemeinsame Hecke auf der Grenze soll nach dem Wunsch einer Seite durch einen Metallzaun ersetzt werden, weil sie viel Arbeit macht. Die andere Seite möchte die Hecke behalten.

Wie der Wortlaut greift

Die gemeinschaftliche Benutzung nach § 921 bedeutet nicht, dass eine Seite die Anlage umgestalten darf: § 922 Satz 3 verbietet, die Einrichtung ohne Zustimmung des anderen zu beseitigen oder zu verändern, solange dieser ein Interesse an ihrem Fortbestand hat. Der Fall hängt daran, ob ein solches Interesse besteht – nicht daran, welche Lösung pflegeleichter ist.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Hecke bleibt, wird aber auf eine vereinbarte Höhe zurückgeschnitten; die Schnittarbeiten übernimmt zweimal jährlich abwechselnd eine Seite, die Entsorgung wird geteilt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 921 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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