Nutzung und Kosten gemeinsamer Grenzanlagen § 922
Regelt die Mitbenutzung, Kostenteilung zu gleichen Teilen sowie das Verbot des Beseitigens gemeinsamer Grenzanlagen nach § 922 BGB.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Steht eine Grenzanlage beiden Nachbarn zur Nutzung zu, bestimmt diese Vorschrift die Rechte und Pflichten bei der laufenden Verwendung und Instandhaltung.
Jeder Nachbar darf die Anlage entsprechend ihrer Zweckbestimmung nutzen, solange die Mitbenutzung des anderen nicht beeinträchtigt wird. Die Kosten für die Unterhaltung tragen beide Nachbarn zu gleichen Teilen.
Eine Beseitigung oder Veränderung der Einrichtung ohne Zustimmung des anderen Nachbarn ist unzulässig, solange dieser ein Interesse an deren Fortbestand hat.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar möchte eine gemeinsame Trennmauer verändern oder anstreichen.
- Die laufenden Instandhaltungskosten für einen gemeinsamen Grenzzaun sollen zwischen den Nachbarn aufgeteilt werden.
- Ein Nachbar will eine gemeinschaftliche Grenzanlage ohne Einverständnis des anderen abreißen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einrichtungen, die sich vollständig auf dem Grundstück eines einzigen Nachbarn befinden.
- Bäume oder Sträucher, die auf der Grundstücksgrenze stehen.
- Fälle, in denen ein Gebäude über die Grenze auf das Nachbargrundstück gebaut wurde.
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