Grenzbaum: Früchte, Fällung und Beseitigung § 923
§ 923 BGB: Früchte und gefällter Baum stehen Nachbarn zur Hälfte zu. Jeder kann Beseitigung verlangen, Kosten geteilt. Anspruch entfällt, wenn Baum Grenzzeichen
- (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
- (2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
- (3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 923 regelt die Rechte an einem Baum, der genau auf der Grundstücksgrenze steht. Die Früchte (z. B. Äpfel) und der gefällte Baum (Stamm und Holz) gehören beiden Nachbarn zu gleichen Teilen.
Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung teilen sich beide – es sei denn, der andere Nachbar verzichtet auf sein Recht am Baum. Dann trägt der Verlangende die Kosten allein und wird Alleineigentümer.
Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Diese Regeln gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Wann sie gilt
- Ein Apfelbaum steht auf der Grenze zwischen zwei Gärten. Die Äpfel fallen auf beide Seiten – wer darf sie aufsammeln? Nach § 923 stehen die Früchte beiden zu gleichen Teilen zu.
- Ein Nachbar möchte den alten Kirschbaum auf der Grenze fällen, weil er Schatten wirft. Der andere will ihn behalten. Nach § 923 kann jeder die Beseitigung verlangen, aber wenn der Baum als Grenzzeichen dient, geht das nicht.
- Zwei Nachbarn lassen gemeinsam einen Grenzbaum fällen. Das Holz wird verkauft. Der Erlös ist nach § 923 zu teilen.
- Ein Nachbar verlangt die Beseitigung eines Grenzstrauchs. Der andere verzichtet auf sein Recht am Strauch. Dann muss der Verlangende die Kosten allein tragen und wird Alleineigentümer.
- Ein alter Grenzbaum markiert seit Jahrzehnten die Grundstücksgrenze und kann nicht durch einen Pfahl ersetzt werden. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bäume, deren Stamm nicht direkt auf der Grenze steht, sondern auf einem Grundstück und deren Äste oder Wurzeln auf das Nachbargrundstück ragen – das regelt nicht § 923, sondern § 910 (Überhang) oder § 1004 (Beseitigungsanspruch).
- Schäden durch herabfallende Äste oder Früchte – § 923 regelt nur die Eigentumsverhältnisse, nicht die Haftung.
- Die Frage, ob ein Nachbar das Grundstück des anderen betreten darf, um die Früchte zu pflücken – § 923 gibt kein Betretungsrecht.
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