§ 940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unterbrechung der Ersitzung bei Besitzverlust § 940

Unterbrechung der Ersitzung durch Besitzverlust; bei unfreiwilligem Verlust und Wiedererlangung binnen Jahresfrist gilt Unterbrechung als nicht erfolgt.

Amtlicher Text § 940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
  • (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Ersitzung (Eigentumserwerb durch langjährigen Eigenbesitz) wird unterbrochen, wenn der Eigenbesitzer den Besitz verliert. Verliert er ihn jedoch unfreiwillig, etwa durch Diebstahl, und erlangt er ihn binnen Jahresfrist wieder oder erhebt er rechtzeitig Klage auf Herausgabe, so gilt die Unterbrechung als nicht erfolgt. Dann läuft die Ersitzungsfrist weiter, als wäre der Besitz nie verloren gegangen.

Wann sie gilt

  • Ein Fahrrad wird dem Eigenbesitzer gestohlen. Er findet es nach zehn Monaten wieder – die Ersitzungsfrist wird nicht unterbrochen.
  • Ein Landwirt besitzt gepachtetes Land als Eigenbesitzer. Der Verpächter entzieht ihm gewaltsam den Besitz. Der Landwirt erhebt innerhalb eines Jahres Klage auf Herausgabe – die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt.
  • Ein Buch liegt jahrelang im Garten des Eigenbesitzers. Ein Nachbar nimmt es an sich, gibt es aber nach zwei Wochen freiwillig zurück – da der Verlust unfreiwillig und die Rückkehr innerhalb eines Jahres erfolgte, wird die Ersitzung nicht unterbrochen.
  • Ein Eigenbesitzer verkauft sein Grundstück und übergibt es dem Käufer. Dies ist ein freiwilliger Verlust – die Ersitzung wird endgültig unterbrochen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sie regelt nicht die Unterbrechung durch Klageerhebung des Eigentümers (dafür siehe § 941 BGB).
  • Sie gilt nicht für den freiwilligen Verzicht auf den Eigenbesitz – dann wird die Ersitzung endgültig unterbrochen.
  • Sie betrifft nicht die Hemmung der Ersitzung (siehe § 939 BGB).

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