§ 942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung der Unterbrechung der Ersitzung § 942

§ 942 BGB: Bei Unterbrechung der Ersitzung wird die bisherige Zeit nicht angerechnet. Eine neue Ersitzung kann erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen.

Amtlicher Text § 942 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ersitzung bedeutet, dass jemand durch langjährigen Besitz Eigentum an einer Sache erwerben kann. Wird dieser Besitz unterbrochen, spricht man von einer Unterbrechung der Ersitzung.

Nach dieser Vorschrift hat die Unterbrechung zur Folge, dass die bisherige Besitzzeit nicht mehr zählt. Eine neue Ersitzung kann erst beginnen, wenn die Unterbrechung beendet ist.

Die genauen Umstände, die eine Unterbrechung auslösen, sind in anderen Vorschriften geregelt.

Wann sie gilt

  • Der Besitzer verliert den Besitz an einer Sache für einige Monate, etwa durch Diebstahl. Die Ersitzung wird unterbrochen. Nach Rückerlangung des Besitzes kann die Ersitzung neu beginnen.
  • Der Eigentümer erhebt Klage auf Herausgabe der Sache. Die Klage unterbricht die Ersitzung. Nach Beendigung des Rechtsstreits beginnt die Ersitzung neu.
  • Ein Gerichtsvollzieher pfändet die Sache aufgrund einer Vollstreckungshandlung. Die Ersitzung wird unterbrochen.
  • Der Besitzer erkennt an, dass ein anderer Eigentümer ist, beispielsweise durch Zahlung von Miete. Die Ersitzung wird unterbrochen.
  • Der Eigentümer erlangt den Besitz kurzzeitig zurück, etwa durch eine vorübergehende Rückgabe. Das unterbricht die Ersitzung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift sagt nicht, wie lange die Ersitzungszeit dauert; das ist in einer anderen Vorschrift geregelt.
  • Sie regelt nicht, welche Handlungen als Unterbrechung gelten – das ist in anderen Vorschriften bestimmt.
  • Sie behandelt nicht die Hemmung der Ersitzung, sondern nur die Unterbrechung.
  • Sie betrifft nicht die Ersitzung bei Rechtsnachfolge oder beim Erbschaftsbesitzer.

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