§ 943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung der Ersitzungszeit bei Nachfolge § 943

§ 943 BGB regelt die Anrechnung der Ersitzungszeit: Bei einer Rechtsnachfolge wird die Besitzzeit des Vorgängers dem neuen Eigenbesitzer angerechnet.

Amtlicher Text § 943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache als eigenes Eigentum besitzt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Ersitzung das Eigentum erlangen. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Eigenbesitz während der verstrichenen Zeit von einer Person auf eine andere übergeht.

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Nachfolgers, wird die Besitzzeit des Rechtsvorgängers mitgezählt. Der Nachfolger muss die Ersitzungszeit somit nicht neu beginnen lassen, sondern profitiert von der Zeit des Vorgängers.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe übernimmt eine Sache aus dem Nachlass einer verstorbenen Person, die diese im Eigenbesitz hatte.
  • Eine Person erwirbt eine Sache durch Rechtsgeschäft von einem Veräußerer, der sie zuvor bereits im Eigenbesitz hielt.
  • Ein Beschenkter übernimmt den Eigenbesitz an einer Sache im Wege der Nachfolge vom bisherigen Besitzer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Verlust des Besitzes ohne Rechtsnachfolge, der die Ersitzung unterbricht (§ 940 BGB).
  • Die Unterbrechung der Ersitzung durch eine Vollstreckungshandlung (§ 941 BGB).
  • Besondere Bestimmungen für Erbschaftsbesitzer (§ 944 BGB).

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