Hemmung der Ersitzung bei Herausgabeanspruch § 939
§ 939 Ersitzung gehemmt bei verjährungshemmender Geltendmachung des Herausgabeanspruchs oder bei Hemmung der Verjährung. Wirkt nur für den, der sie herbeiführt.
- (1) Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
- (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§ 210 und 211 gehemmt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wann die Ersitzung (der Erwerb des Eigentums durch langjährigen Eigenbesitz) nicht weiterläuft. Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch (das Recht, die Sache vom Besitzer zurückzuverlangen) in einer Weise geltend gemacht wird, die nach den §§ 203 und 204 die Verjährung hemmen würde – etwa durch Verhandlungen oder Klageerhebung. Die Hemmung tritt aber nur zugunsten der Person ein, die den Anspruch geltend macht; der Besitzer kann sich nicht darauf berufen.
Zusätzlich ist die Ersitzung auch dann gehemmt, wenn die Verjährung des Herausgabeanspruchs selbst nach den §§ 205 bis 207 gehemmt ist (z. B. wegen höherer Gewalt oder Ehewohnung) oder wenn der Ablauf der Verjährung nach den §§ 210 und 211 (etwa bei Minderjährigkeit des Berechtigten) hinausgeschoben ist. Die Hemmung der Ersitzung folgt in diesen Fällen automatisch der Hemmung der Verjährung des Herausgabeanspruchs.
Wann sie gilt
- Ein Kunstsammler hat zehn Jahre lang ein Gemälde besessen, das ihm ein Freund geliehen hatte. Der Eigentümer schreibt dem Sammler einen Brief mit Fristsetzung zur Rückgabe; wegen dieses Verhandlungsversuchs nach § 203 läuft die Ersitzungszeit nicht weiter.
- Der Erbe einer Uhr verlangt von einem Fremdbesitzer die Herausgabe und reicht Klage ein (§ 204). Während des Prozesses ist die Ersitzung gehemmt – und zwar nur zugunsten des Erben.
- Der Eigentümer eines Autos liegt über ein Jahr im Koma (§ 205). Die Verjährung seines Herausgabeanspruchs ist gehemmt, daher auch die Ersitzung des Besitzers.
- Ein Minderjähriger ist Eigentümer eines Fahrrads, das ein Nachbar seit Jahren nutzt. Nach § 210 ist der Ablauf der Verjährung bis zur Volljährigkeit gehemmt; die Ersitzung bleibt ebenfalls stehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift setzt die Ersitzungsfrist nicht neu in Gang; sie unterbricht sie nicht, sondern hemmt sie nur.
- Sie gilt nicht für Grundstücke – die Ersitzung von Immobilien folgt anderen Regeln (Buchbesitz, Eintragung).
- Der Besitzer kann die Hemmung nicht selbst herbeiführen; nur derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, profitiert davon.
- Sie betrifft nicht den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen nach den §§ 932–936; diese sind unabhängig von der Ersitzung.
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