Unterbrechung der Ersitzung durch Vollstreckung § 941
Die Ersitzung wird durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt.
Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 941 regelt die Unterbrechung der Ersitzung durch Vollstreckungsmaßnahmen. Eine Ersitzung wird unterbrochen, sobald eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Die Vorschrift verweist auf § 212 Abs. 2 und 3. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn die Handlungen aufgehoben werden oder der entsprechende Antrag zurückgenommen oder abgelehnt wird.
Wann sie gilt
- Ein Eigentümer beantragt gerichtlich eine Vollstreckungshandlung zur Herausgabe einer Sache.
- Eine Behörde nimmt eine Vollstreckungshandlung bezüglich einer ersessenen Sache vor.
- Ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Vollstreckung bezüglich einer im Eigenbesitz befindlichen Sache.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Besitzverlust ohne eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung.
- Die bloße Hemmung des Fristablaufs der Ersitzung.
- Die allgemeinen Rechtsfolgen der vollendeten Unterbrechung.
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