Untertitel 2Ersitzung
9 Vorschriften
- § 937 Eigentumserwerb durch Ersitzung nach zehn Jahren § 937 BGB: Ersitzung einer beweglichen Sache nach zehn Jahren Eigenbesitz bei Gutgläubigkeit; ausgeschlossen bei Kenntnis fehlenden Eigentums.
- § 938 Vermutung des ununterbrochenen Eigenbesitzes Wer eine Sache zu Beginn und am Ende eines Zeitraums als Eigenbesitzer besaß, für den wird gesetzlich vermutet, dass der Eigenbesitz dazwischen fortbestand.
- § 939 Hemmung der Ersitzung bei Herausgabeanspruch § 939 Ersitzung gehemmt bei verjährungshemmender Geltendmachung des Herausgabeanspruchs oder bei Hemmung der Verjährung. Wirkt nur für den, der sie herbeiführt.
- § 940 Unterbrechung der Ersitzung bei Besitzverlust Unterbrechung der Ersitzung durch Besitzverlust; bei unfreiwilligem Verlust und Wiedererlangung binnen Jahresfrist gilt Unterbrechung als nicht erfolgt.
- § 941 Unterbrechung der Ersitzung durch Vollstreckung Die Ersitzung wird durch die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt.
- § 942 Wirkung der Unterbrechung der Ersitzung § 942 BGB: Bei Unterbrechung der Ersitzung wird die bisherige Zeit nicht angerechnet. Eine neue Ersitzung kann erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen.
- § 943 Anrechnung der Ersitzungszeit bei Nachfolge § 943 BGB regelt die Anrechnung der Ersitzungszeit: Bei einer Rechtsnachfolge wird die Besitzzeit des Vorgängers dem neuen Eigenbesitzer angerechnet.
- § 944 Anrechnung der Ersitzungszeit beim Erben Die vom Erbschaftsbesitzer zurückgelegte Ersitzungszeit wird dem wahrhaftigen Erben angerechnet und kommt dessen eigener Ersitzung zugute.
- § 945 Erlöschen von Rechten Dritter bei Ersitzung Wer eine Sache ersitzt, erwirbt sie frei von vorherigen Rechten Dritter, wenn er bzgl. dieser Rechte gutgläubig war und die Frist dafür verstrichen ist.