Bereicherungsanspruch des bisherigen Eigentümers (§ 977)
Der Anspruch auf Herausgabe vom Finder oder der Gemeinde nach Bereicherungsrecht bei Rechtsverlust durch Fund (§§ 973, 974, 976) erlischt nach drei Jahren.
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie durch die Vorschriften der §§ 973, 974 oder 976 Ihr Eigentum an einer verlorenen Sache verlieren, können Sie vom Finder oder von der Gemeinde das verlangen, was diese durch den Eigentumswechsel erlangt haben. Das ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung – Sie bekommen also nicht automatisch die Sache zurück, sondern das, was der andere tatsächlich erlangt hat (z.B. die Sache selbst oder ihren Wert, wenn sie veräußert wurde).
Der Anspruch richtet sich gegen den Finder in den Fällen der §§ 973 und 974, gegen die Gemeinde im Fall des § 976. Er erlischt drei Jahre nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn Sie nicht vorher Klage erhoben haben. Die Frist beginnt also nicht mit dem Verlust, sondern mit dem Eigentumsübergang.
Wann sie gilt
- Sie verlieren eine teure Uhr. Der Finder wird nach einem Jahr Eigentümer (§ 973). Sie können von ihm die Herausgabe der Uhr verlangen, solange die Dreijahresfrist nicht abgelaufen ist.
- Ein gefundener Ring wird nach sechs Monaten von der Gemeinde in Besitz genommen. Nach einem Jahr wird die Gemeinde Eigentümerin (§ 976). Sie können von der Gemeinde den Ring (oder den Erlös, falls sie ihn verkauft hat) fordern.
- Der Finder Ihrer Geldbörse verkauft diese, bevor er Eigentümer wird? Dann können Sie nach § 977 den Kaufpreis von ihm verlangen, weil er durch den Eigentumswechsel den Erlös erlangt hat.
- Sie haben die Sache vor mehr als drei Jahren verloren, aber der Eigentumsübergang fand erst vor zwei Jahren statt. Ihr Anspruch ist noch nicht verjährt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht den Anspruch auf Herausgabe der Sache, solange der Finder noch nicht Eigentümer geworden ist – dieser Anspruch ergibt sich aus anderen Regeln des Besitz- und Eigentumsrechts.
- Sie gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Finder die Sache beschädigt hat. Dafür kommen andere Vorschriften in Betracht.
- Der Finderlohn ist nicht in § 977 geregelt, sondern in einer eigenen Vorschrift.
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