§ 974 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumserwerb des Finders bei Verschweigung § 974

Der Finder erwirbt Eigentum, wenn die Empfangsberechtigten nach Fristablauf auf Aufforderung nicht rechtzeitig zur Erklärung bereit sind. (Sache über zehn Euro)

Amtlicher Text § 974 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Finder kann die Empfangsberechtigten (also denjenigen, der die Sache verloren hat oder sonst Anspruch auf sie hat) auffordern, sich zu erklären, ob er die Ansprüche des Finders aus Aufwendungsersatz, Finderlohn und Zurückbehaltungsrecht (nach den §§ 970 bis 972) befriedigen will. Die Aufforderung ist nur möglich, wenn die Empfangsberechtigten dem Finder vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (die mit dem Fund beginnt) bekannt geworden sind oder – bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist – ihre Rechte rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet haben.

Das Gesetz (§ 1003) bestimmt die Form und Frist dieser Aufforderung. Erklärt sich der Empfangsberechtigte nicht fristgerecht zur Befriedigung der Ansprüche bereit, so erwirbt der Finder mit Fristablauf das Eigentum an der Sache. Alle anderen Rechte an der Sache erlöschen. Der Finder kann die Sache dann behalten, ohne sie herausgeben zu müssen.

Wann sie gilt

  • Ein Finder hat den Eigentümer einer gefundenen Geldbörse ausfindig gemacht und fordert ihn auf, den Finderlohn zu zahlen. Der Eigentümer antwortet nicht innerhalb der gesetzten Frist – der Finder wird Eigentümer.
  • Eine gefundene Armbanduhr (Wert über zehn Euro) wird bei der Fundbehörde gemeldet. Der Eigentümer meldet sich dort fristgerecht. Der Finder verlangt daraufhin eine Erklärung über seine Ansprüche. Der Eigentümer schweigt – der Finder erwirbt das Eigentum.
  • Ein Finder verlangt von mehreren Personen, die sich als Eigentümer einer Sache melden, eine Erklärung. Nur eine Person erklärt sich zur Zahlung bereit; die anderen schweigen. Gegenüber den Schweigenden erwirbt der Finder das Eigentum.
  • Der Finder einer Sache (unter zehn Euro) kennt den Eigentümer und fordert ihn zur Erklärung auf. Der Eigentümer lehnt die Zahlung des Finderlohns ab, erklärt sich aber nicht zur Befriedigung der Ansprüche bereit. Der Finder wird Eigentümer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph gilt nicht, wenn der Finder den Eigentümer nicht kennt und dieser sich nicht gemeldet hat – dann greift § 973.
  • Er gilt nicht für Sachen unter zehn Euro, die nicht bei der Behörde angemeldet wurden, auch wenn der Eigentümer unbekannt ist.
  • Er regelt nicht die Höhe des Finderlohns oder der Aufwendungen – das steht in den §§ 970 und 971.
  • Die Vorschrift betrifft nicht den Eigentumserwerb, wenn der Finder die Sache bereits an den Verlierer herausgegeben hat – dann ist § 969 einschlägig.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 974 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB