Eigentum an gefundenen Sachen nach sechs Monaten § 973
Nach Ablauf von sechs Monaten erlangt der Finder das Eigentum an einer Fundsache. Bei Gegenständen bis zehn Euro Wert beginnt die Frist mit dem Fund.
- (1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
- (2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine gefundene Sache ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde anzeigt, erwirbt nach dem Ablauf von sechs Monaten das Eigentum daran. Mit dem Eintritt dieses Eigentumserwerbs erlöschen alle bisher bestehenden Rechte anderer Personen an der Sache.
Der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen, wenn dem Finder vor Ablauf der Frist eine empfangsberechtigte Person bekannt wird oder diese ihr Recht bei der zuständigen Behörde anmeldet.
Bei Sachen mit einem Wert von nicht mehr als zehn Euro beginnt die sechsmonatige Frist bereits mit dem Fund selbst. Verheimlicht der Finder den Fund jedoch auf Nachfrage, erlangt er kein Eigentum. Die Anmeldung eines Rechts bei der Behörde verhindert den Eigentumserwerb bei solchen Sachen geringen Werts nicht.
Wann sie gilt
- Ein Finder gibt eine gefundene Geldbörse beim Fundbüro ab und fordert sie nach Ablauf von sechs Monaten als neuer Eigentümer ein.
- Jemand findet einen Regenschirm im Wert von nicht mehr als zehn Euro und behält ihn nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Fund.
- Der Bisherige Eigentümer meldet sein Recht bei der zuständigen Behörde an, bevor die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Anspruch des Finders auf Zahlung von Finderlohn.
- Die allgemeine Pflicht zur Anzeige eines Fundes bei der zuständigen Behörde.
- Funde in Räumen öffentlicher Behörden oder in Verkehrsmitteln.
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