§ 978 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fund in Behörde oder Verkehrsanstalt § 978

Finder muss jede Sache in Behördenräumen oder Beförderungsmitteln sofort abliefern. Finderlohn nur ab 50 Euro Wert. Keine Anwendung der §§ 965-967, 969-977.

Amtlicher Text § 978 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
  • (2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
  • (3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer in den Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt eine Sache findet und an sich nimmt, muss sie sofort bei der Behörde, der Anstalt oder einem Angestellten abliefern. Die allgemeinen Fundvorschriften (§§ 965-967 und 969-977) gelten hier nicht.

Ein Finderlohn steht nur zu, wenn die Sache mindestens 50 Euro wert ist. Die Höhe berechnet sich nach der Hälfte des Betrags, der sich aus § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Keinen Finderlohn erhalten Bedienstete der Behörde oder Anstalt sowie Finder, die ihre Ablieferungspflicht verletzen. Auf den Finderlohnanspruch findet § 1001 entsprechende Anwendung.

Wird der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten ausgezahlt, kann der Finder von diesem den Finderlohn verlangen. Dieser Anspruch erlischt drei Jahre nach seiner Entstehung.

Wann sie gilt

  • Ein Fahrgast findet in der S-Bahn eine vergessene Handtasche und nimmt sie an sich.
  • Ein Bürger findet in einem Rathausflur ein Portmonee und steckt es ein.
  • Ein Reisender entdeckt in einem Zugabteil ein Smartphone und bewahrt es auf.
  • Jemand findet in einem Bus einen Regenschirm und bringt ihn zum Fahrer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fund auf offener Straße – dafür gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 965 ff.
  • Schatzfund nach § 984 BGB – dieser ist gesondert geregelt.
  • Ansprüche des Finders auf Ersatz von Aufwendungen oder Eigentumserwerb – diese sind durch § 978 ausgeschlossen.

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