Untertitel 6Fund
20 Vorschriften
- § 965 Anzeigepflicht des Finders Finder muss unverzüglich Verlierer oder Eigentümer benachrichtigen; bei Unbekannt die Behörde. Keine Pflicht bei Wert unter 10 Euro.
- § 966 Pflicht des Finders: Verwahrung und Versteigerung § 966 BGB: Pflicht zur Verwahrung; bei Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten öffentliche Versteigerung nach Anzeige; Erlös ersetzt Sache.
- § 967 Ablieferungspflicht des Finders § 967 BGB: Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Fundsache oder den Versteigerungserlös an diese abzuliefern.
- § 968 Beschränkte Haftung des Finders § 968 BGB legt fest, dass der Finder einer Sache nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet, nicht für einfache Fahrlässigkeit.
- § 969 Befreiung des Finders durch Herausgabe Gibt der Finder eine gefundene Sache an den Verlierer zurück, wird er von seinen Pflichten auch gegenüber anderen Empfangsberechtigten befreit.
- § 970 Ersatz von Aufwendungen Der Finder kann vom Empfangsberechtigten Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er zur Verwahrung, Erhaltung oder Ermittlung für erforderlich halten durfte.
- § 971 Anspruch auf Finderlohn und dessen Höhe § 971 BGB regelt den Finderlohn: Bis 500 Euro Wert beträgt er fünf vom Hundert, für den Mehrwert drei vom Hundert und bei Tieren drei vom Hundert.
- § 972 Zurückbehaltungsrecht an Fundsachen Finder dürfen Funde zurückbehalten, bis Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus § 970 oder Finderlohn aus § 971 erfüllt sind. Es gelten die §§ 1000 bis 1002.
- § 973 Eigentum an gefundenen Sachen nach sechs Monaten Nach Ablauf von sechs Monaten erlangt der Finder das Eigentum an einer Fundsache. Bei Gegenständen bis zehn Euro Wert beginnt die Frist mit dem Fund.
- § 974 Eigentumserwerb des Finders bei Verschweigung Der Finder erwirbt Eigentum, wenn die Empfangsberechtigten nach Fristablauf auf Aufforderung nicht rechtzeitig zur Erklärung bereit sind. (Sache über zehn Euro)
- § 975 Finderrechte nach Ablieferung an Behörde Nach Ablieferung an die zuständige Behörde bleiben die Finderrechte erhalten. Die Behörde darf Sache oder Erlös nur mit Zustimmung des Finders herausgeben.
- § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde bei Fund Eigentumserwerb der Gemeinde an Fundsachen, wenn Finder auf Erwerb verzichtet oder nach Eigentumserwerb die Herausgabe nicht fristgerecht verlangt.
- § 977 Bereicherungsanspruch des bisherigen Eigentümers Der Anspruch auf Herausgabe vom Finder oder der Gemeinde nach Bereicherungsrecht bei Rechtsverlust durch Fund (§§ 973, 974, 976) erlischt nach drei Jahren.
- § 978 Fund in Behörde oder Verkehrsanstalt Finder muss jede Sache in Behördenräumen oder Beförderungsmitteln sofort abliefern. Finderlohn nur ab 50 Euro Wert. Keine Anwendung der §§ 965-967, 969-977.
- § 979 Versteigerung von Fundsachen durch Behörden § 979 BGB erlaubt Behörden und Verkehrsanstalten, abgegebene Fundsachen öffentlich oder im Internet zu versteigern. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
- § 980 Öffentliche Bekanntmachung vor Versteigerung § 980 BGB: Versteigerung einer Fundsache ist erst nach öffentlicher Bekanntmachung und Fristablauf zulässig, außer bei Verderb oder unverhältnismäßigen Kosten.
- § 981 Versteigerungserlös nach drei Jahren an Fiskus Nach drei Jahren ohne Anmeldung fällt Versteigerungserlös an Fiskus oder Gemeinde. Bei fehlender Bekanntmachung beginnt Frist nach Aufforderung. Kostenabzug.
- § 982 Ausführungsvorschriften zur Bekanntmachung § 982 BGB bestimmt, wer Ausführungsvorschriften zur Bekanntmachung §§ 980, 981 erlässt: Bundesrat bei Reichsbehörden, sonst Zentralbehörde des Bundesstaats.
- § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden § 983 BGB: Bei einer Behörde, die eine Sache herausgeben muss (nicht vertraglich) und der Berechtigte unbekannt ist, gelten die Fundvorschriften (§§ 979–982).
- § 984 Hälftiges Eigentum: Entdecker und Eigentümer Bei einem Schatzfund erwirbt der Entdecker die Hälfte des Eigentums, die andere Hälfte der Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war. § 984 BGB.