§ 976 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentumserwerb der Gemeinde bei Fund - § 976

Eigentumserwerb der Gemeinde an Fundsachen, wenn Finder auf Erwerb verzichtet oder nach Eigentumserwerb die Herausgabe nicht fristgerecht verlangt.

Amtlicher Text § 976 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
  • (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 976 regelt, wann die Gemeinde des Fundorts Eigentum an einer Fundsache erlangt. Dies geschieht in zwei Fällen:

Erstens: Der Finder erklärt gegenüber der zuständigen Behörde, dass er auf sein Recht verzichtet, das Eigentum an der Sache zu erwerben. Dann geht sein Anwartschaftsrecht auf die Gemeinde über.

Zweitens: Der Finder hat bereits nach den §§ 973, 974 Eigentum erworben (weil der Verlierer sich nicht gemeldet hat). Die Behörde setzt ihm dann eine Frist, binnen derer er die Herausgabe der Sache verlangen kann. Tut er das nicht, geht das Eigentum auf die Gemeinde über.

Der genaue Zeitraum der Frist wird von der Behörde bestimmt; das Gesetz selbst nennt keine bestimmte Dauer.

Wann sie gilt

  • Ein Finder findet ein Portemonnaie und teilt der Behörde mit, dass er nicht Eigentümer werden möchte. Daraufhin erwirbt die Gemeinde das Recht auf das Eigentum.
  • Ein Finder hat nach sechs Monaten (gemäß § 973) Eigentum an einem gefundenen Schmuckstück erworben. Die Behörde setzt ihm eine Frist von zwei Wochen, die Herausgabe zu verlangen. Er verlangt sie nicht, und das Eigentum geht auf die Gemeinde über.
  • Ein Finder hat den Fund bereits abgeliefert und später das Eigentum erworben. Die Behörde setzt eine Frist; der Finder verlangt die Herausgabe nicht rechtzeitig, sodass die Gemeinde Eigentümerin wird.
  • Ein Finder verzichtet auf sein Erwerbsrecht, ohne dass er zuvor Eigentum erworben hat. Die Gemeinde erwirbt sofort das Anwartschaftsrecht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung, wann der Finder selbst Eigentum erwirbt (das steht in §§ 973, 974).
  • Die Pflichten des Finders zur Anzeige, Verwahrung und Ablieferung (dazu §§ 965–967).
  • Den Anspruch des Finders auf Finderlohn (geregelt in § 971).
  • Funde in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten (dafür gilt § 978).

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