Ersatz von Bestellungskosten § 998
Muss ein landwirtschaftliches Grundstück herausgegeben werden, ersetzt der Eigentümer ordnungsgemäße Bestellungskosten maximal bis zum Wert der Früchte.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Muss ein Feld oder eine landwirtschaftliche Fläche an den Eigentümer herausgegeben werden, erhält der bisherige Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen seine Aufwendungen für die Bestellung des Bodens zurück. Dies betrifft Kosten für Saatgut, Düngung oder Feldbestellung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, aber nach ordnungsgemäßer Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahres geerntet werden sollen.
Der Ersatzanspruch ist zweifach begrenzt: Die Kosten müssen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen und dürfen den tatsächlichen Wert der betroffenen Früchte nicht übersteigen.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt bestellt ein Feld mit Getreide, muss das Grundstück jedoch wegen eines unwirksamen Vertrags vor der Ernte an den Eigentümer herausgeben.
- Ein Besitzer sät Raps auf einer Agrarfläche und verlangt nach einer Herausgabeklage die Erstattung der eingesetzten Düngemittel- und Saatgutkosten.
- Ein Bewirtschafter bestellt im Irrtum über die Eigentumsverhältnisse ein fremdes Grundstück und fordert die Kosten der Arbeitsgänge zur Ackerbereitung zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Kosten für bereits getrennte und abgeerntete Früchte, für die die Nutzungsregelung nach Paragraf 987 greift.
- Dauerhafte Grundstücksverbesserungen ohne Bezug zur unmittelbaren Ernte, die als nützliche Verwendungen nach Paragraf 996 behandelt werden.
- Reparatur- und Instandhaltungskosten für benutzte Landmaschinen oder Wirtschaftsgebäude.
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