§ 994 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz notwendiger Verwendungen § 994

Nach § 994 BGB kann der Besitzer Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen. Gewöhnliche Erhaltungskosten entfallen, wenn ihm Nutzungen verbleiben.

Amtlicher Text § 994 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
  • (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine fremde Sache ohne Recht zum Besitz innehat, muss sie dem Eigentümer herausgeben. Tätigt der Besitzer Ausgaben, die zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlich sind – sogenannte notwendige Verwendungen –, gewährt das Gesetz einen Anspruch auf Erstattung.

Dieser Ersatzanspruch ist jedoch eingeschränkt. Gewöhnliche Erhaltungskosten werden nicht ersetzt, solange dem Besitzer die Erträge oder der Gebrauch der Sache verbleiben. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit oder bei Bösgläubigkeit richten sich spätere Aufwendungen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Wann sie gilt

  • Ein unberechtigter Besitzer repariert ein akut undichtes Dach eines fremden Hauses, um den Einsturz des Gebäudes abzuwenden.
  • Der Besitzer eines fremden Pferdes veranlasst eine medizinisch zwingend gebotene Notoperation durch einen Tierarzt.
  • Ein Käufer eines gestohlenen Fahrzeugs erneuert defekte Bremsen, damit das Fahrzeug verkehrssicher bleibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rein freiwillige Verschönerungen oder Ausgaben zur Steigerung des Werts, ohne dass eine Notwendigkeit zum Erhalt vorlag.
  • Laufende Betriebskosten einer Immobilie für einen Zeitraum, in dem der Besitzer die Räume selbst nutzt.
  • Ansprüche auf Ausgleich von Schäden, die der Besitzer vorsätzlich oder fahrlässig an der Sache verursacht hat.

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