§ 584 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigungsfrist bei unbestimmter Pachtzeit § 584

Bei unbestimmter Pachtzeit ist Kündigung nur zum Schluss eines Pachtjahres zulässig, spätestens am dritten Werktag des vorherigen Halbjahres. § 584 BGB.

Amtlicher Text § 584 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
  • (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn bei einem Pachtvertrag über ein Grundstück oder ein Recht keine feste Laufzeit vereinbart ist, kann die Kündigung nur zum Ende eines Pachtjahres erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Monate, denn sie muss spätestens am dritten Werktag desjenigen Halbjahres zugehen, mit dessen Ablauf das Pachtjahr endet. Ein Pachtjahr ist das Jahr, das der Vertrag als Abrechnungszeitraum zugrunde legt, oft das Kalenderjahr. Als Werktag zählen alle Wochentage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

Diese Regelung gilt auch für die außerordentliche Kündigung, wenn sie mit der gesetzlichen Frist erfolgt – also nicht für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Die Vorschrift betrifft nur die Kündigungsfrist, nicht die Voraussetzungen für eine Kündigung.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt verpachtet ein Feld ohne feste Laufzeit und möchte den Vertrag zum Ende des aktuellen Pachtjahres kündigen.
  • Ein Grundstückseigentümer hat ein Wegerecht verpachtet und will nach Jahren den unbefristeten Vertrag beenden.
  • Ein Pächter eines unbefristeten Pachtvertrags über ein Geschäftsgrundstück kündigt außerordentlich mit der gesetzlichen Frist, weil der Verpächter die Pachtsache vernachlässigt.
  • Der Erbe eines verstorbenen Pächters kündigt den unbefristeten Pachtvertrag außerordentlich, muss aber die Frist des § 584 einhalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum – geregelt in §§ 573 ff. BGB.
  • Die fristlose Kündigung eines Pachtvertrags aus wichtigem Grund – geregelt in § 543 BGB (analog) oder § 314 BGB.
  • Kündigungsfristen bei befristeten Pachtverträgen – diese enden vertragsgemäß ohne Kündigung oder richten sich nach Vereinbarung.
  • Besondere Kündigungsfristen für Landpachtverträge – diese sind in §§ 585 ff. BGB und § 584a BGB gesondert geregelt.

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