Ausschluss von Kündigungsrechten bei Pacht § 584a
Die Vorschrift schließt für Pachtverhältnisse das Kündigungsrecht des Pächters aus § 540 Abs. 1 und des Verpächters aus § 580 aus.
- (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
- (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 584a BGB betrifft Pachtverträge und schließt bestimmte Kündigungsrechte aus, die im Mietrecht gelten.
Der Pächter hat kein Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1. Der Verpächter hat kein Kündigungsrecht nach § 580. Diese Rechte stehen nur Mietern und Vermietern zur Verfügung, nicht den Parteien eines Pachtvertrags.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt, der ein Feld gepachtet hat, möchte wegen mangelnder Instandhaltung durch den Verpächter kündigen – er kann sich nicht auf § 540 Abs. 1 berufen.
- Der Verpächter eines Pachtgrundstücks möchte nach dem Tod des Pächters das Pachtverhältnis außerordentlich kündigen – § 580 ist hierfür nicht anwendbar.
- Ein Pächter, der durch einen Dritten in der Nutzung der Pachtsache beeinträchtigt wird, kann nicht nach § 540 Abs. 1 kündigen.
- Ein Erbe, der das Pachtverhältnis fortsetzen will, muss nicht befürchten, dass der Verpächter auf § 580 gestützt kündigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, ob der Pächter oder Verpächter aus anderen Gründen kündigen können, z.B. wegen Zahlungsverzugs oder Vertragsverletzung.
- Sie gilt nicht für Mietverträge, sondern nur für Pachtverträge.
- Sie erlaubt keine Kündigung, sondern schließt bestimmte Kündigungsrechte aus.
- Sie betrifft nicht die Kündigungsfristen oder die ordentliche Kündigung von Pachtverträgen.
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