Entschädigung bei verspäteter Rückgabe § 584b
Bei verspäteter Rückgabe kann Verpächter anteilige Pacht als Entschädigung verlangen, nach Verhältnis der Nutzungen; weiterer Schaden nicht ausgeschlossen.
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn der Pächter den gepachteten Gegenstand nach Ende des Pachtverhältnisses nicht zurückgibt, kann der Verpächter eine anteilige Pacht als Entschädigung fordern. Die Höhe richtet sich nach dem Verhältnis der Nutzungen, die der Pächter während der Vorenthaltungszeit hatte oder hätte haben können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs.
Die vereinbarte Pacht wird also nur für den Zeitraum der Vorenthaltung und nur anteilig geschuldet – genau im selben Verhältnis, in dem der tatsächliche oder mögliche Nutzen in dieser Zeit zum Jahresnutzen steht. Ob der Pächter den Gegenstand tatsächlich genutzt hat oder nicht, spielt dabei keine Rolle; maßgeblich ist, was er hätte ziehen können.
Darüber hinaus kann der Verpächter auch weiteren Schaden geltend machen, also zum Beispiel entgangenen Gewinn oder Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Die Vorschrift schließt solche Ansprüche nicht aus.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt pachtet eine Weide und nutzt sie nach Ablauf des Pachtvertrags weiter für die Weidesaison, ohne sie zurückzugeben.
- Ein Gewerbetreibender räumt seine gemieteten Geschäftsräume nach Kündigung nicht, sondern betreibt sein Geschäft dort noch einen Monat weiter.
- Ein Pächter eines Kieswerks fördert nach Beendigung des Pachtvertrags weiter Kies und verhindert so die Rückgabe des Geländes.
- Ein Pächter eines Fischerteichs fischt den Teich nach Vertragsende ab, obwohl er ihn längst hätte zurückgeben müssen.
- Ein Pächter von Jagdflächen hält nach Ablauf der Pachtzeit weiterhin Wild auf dem Grundstück und verweigert die Herausgabe.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht für die Miete von Wohnraum (Mietvertrag), sondern nur für Pachtverträge.
- Sie regelt nicht den Fall, dass der Pächter den Gegenstand beschädigt zurückgibt – das ist Schadensersatz nach allgemeinen Regeln.
- Sie gilt nicht, wenn der Verpächter die Rückgabe verweigert oder behindert.
- Sie betrifft nicht die grundsätzliche Rückgabepflicht des Pächters – diese ergibt sich aus anderen Vorschriften.
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