Kapitel 4Ausscheiden eines Gesellschafters
8 Vorschriften
- § 723 Gründe und Zeitpunkt des Ausscheidens § 723 BGB: Gründe für das Ausscheiden (Tod, Kündigung, Insolvenz, Privatgläubigerkündigung, Ausschließung) und Zeitpunkt.
- § 724 Erbe: Kommanditistenstellung oder Kündigung § 724 BGB: Erbe eines Gesellschafters kann nach Kenntnis des Erbanfalls binnen drei Monaten Kommanditistenstellung verlangen oder fristlos kündigen.
- § 725 Kündigung der Mitgliedschaft durch Gesellschafter Kündigung der Mitgliedschaft: 3 Monate zum Jahresende (unbefristet), fristlos bei wichtigem Grund. Sonderregel für Volljährige, Schadensersatz bei Unzeit.
- § 726 Kündigung der Mitgliedschaft durch Privatgläubiger Privatgläubiger kündigt Mitgliedschaft nach erfolgloser Zwangsvollstreckung und Pfändung des Anteils (drei Monate zum Jahresende). § 726 BGB.
- § 727 Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund Ausschluss eines Gesellschafters bei wichtigem Grund, z.B. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Auch wenn nur ein Gesellschafter verbleibt.
- § 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters § 728 BGB: Befreiung von Haftung und Abfindung bei Ausscheiden. Bei nicht fälligen Verbindlichkeiten Sicherheitsleistung möglich. Anteilswert wird geschätzt.
- § 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters § 728a BGB: Ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Fehlbetrag im Verhältnis seines Gewinn- und Verlustanteils. Keine Nachhaftung (vgl. § 728b).
- § 728b Haftung ausgeschiedener Gesellschafter Ausgeschiedene Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig und rechtlich festgestellt oder vollstreckt werden.