§ 728 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters § 728

§ 728 BGB: Befreiung von Haftung und Abfindung bei Ausscheiden. Bei nicht fälligen Verbindlichkeiten Sicherheitsleistung möglich. Anteilswert wird geschätzt.

Amtlicher Text § 728 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
  • (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln. (+++ § 728: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++) (+++ § 728: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)

Textfassung in Kraft am .

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 728 BGB hat ein ausgeschiedener Gesellschafter einen Anspruch auf Befreiung von der persönlichen Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten und auf Zahlung einer angemessenen Abfindung. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen treffen.

Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung zu befreien. Der Wert des Gesellschaftsanteils wird, soweit erforderlich, durch Schätzung ermittelt.

Die Vorschrift findet nach § 10 Abs. 5 KredWG keine Anwendung auf bestimmte Kreditinstitute. Sie ist gemäß §§ 712a, 740c auch auf andere Gesellschaftsformen anwendbar.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter scheidet aus einer GbR aus und verlangt Befreiung von den Gesellschaftsschulden.
  • Die Gesellschaft zahlt keine Abfindung, obwohl der Gesellschafter ausgeschieden ist.
  • Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft ist erst in zwei Jahren fällig; die Gesellschaft bietet Sicherheit statt sofortiger Befreiung.
  • Der Wert des Anteils wird zwischen den Parteien unterschiedlich bewertet, sodass eine Schätzung nötig wird.
  • Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung zu Abfindung und Haftungsbefreiung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Verfahren zur Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (§ 727).
  • Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für einen Fehlbetrag (§ 728a).
  • Die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Erben eines Gesellschafters (§ 724).
  • Die Auflösung der Gesellschaft (§ 729).

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