§ 727 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund § 727

Ausschluss eines Gesellschafters bei wichtigem Grund, z.B. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Auch wenn nur ein Gesellschafter verbleibt.

Amtlicher Text § 727 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. (+++ § 727: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++) (+++ § 727: Zur Anwendung vgl. § 740c +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wann die übrigen Gesellschafter einer GbR einen Gesellschafter durch Beschluss ausschließen können. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der in der Person des betroffenen Gesellschafters liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn er eine wesentliche Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder die Erfüllung unmöglich wird. Der Ausschluss ist auch dann wirksam, wenn nach der Ausschließung nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt.

Wann sie gilt

  • Ein Gesellschafter zahlt seine vereinbarte Einlage trotz mehrmaliger Aufforderung nicht und gefährdet dadurch laufende Projekte.
  • Ein Gesellschafter wird wegen Untreue verurteilt, und das Vertrauensverhältnis ist zerstört.
  • Ein Gesellschafter wird dauerhaft krank und kann seine vereinbarten Aufgaben nicht mehr erfüllen.
  • Ein Gesellschafter gibt vertrauliche Geschäftsinformationen an einen Konkurrenten weiter.
  • Ein Gesellschafter betreibt ein eigenes Konkurrenzunternehmen und verletzt damit das Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Auflösung der gesamten Gesellschaft (hierfür gelten die §§ 729 ff. BGB).
  • Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter selbst (geregelt in § 725 BGB).
  • Die Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (geregelt in § 726 BGB).
  • Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung oder Auseinandersetzung (geregelt in § 728 BGB).

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