§ 728b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung ausgeschiedener Gesellschafter – § 728b

Ausgeschiedene Gesellschafter haften für Altverbindlichkeiten, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren fällig und rechtlich festgestellt oder vollstreckt werden.

Amtlicher Text § 728b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und 1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festgestellt sind oder 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
  • (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat. (+++ § 728b: Zur Anwendung vgl. § 712a +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 728b BGB regelt die Nachhaftung eines Gesellschafters nach seinem Austritt aus der Gesellschaft. Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet grundsätzlich weiterhin für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden.

Diese Nachhaftung ist zeitlich begrenzt. Sie besteht nur, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig wird und der Anspruch innerhalb dieser Frist gerichtlich oder behördlich festgestellt, vollstreckt oder schriftlich anerkannt wird. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger vom Ausscheiden Kenntnis erlangt hat oder der Austritt im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Bei Schadensersatzansprüchen setzt die Haftung voraus, dass auch die zugrunde liegende Pflichtverletzung bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker fordert die Bezahlung einer Renovierung, die vor dem Austritt eines Gesellschafters fertiggestellt wurde.
  • Ein Vermieter verlangt Schadensersatz für einen Rohrbruch in den Geschäftsräumen, der während der Mitgliedschaft des ausgeschiedenen Gesellschafters verursacht wurde.
  • Ein Lieferant klagt eine unbezahlte Warenlieferung ein, die die Gesellschaft vor dem Registereintrag des Gesellschafteraustritts bestellt hatte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verbindlichkeiten, die von der Gesellschaft erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters neu begründet wurden.
  • Die laufende persönliche Haftung von aktiven Gesellschaftern während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft (geregelt in § 721 BGB).
  • Die Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters für bereits bestehende Altverbindlichkeiten (geregelt in § 721a BGB).
  • Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Auszahlung seines Abfindungsguthabens (geregelt in § 728 BGB).

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