Erbe: Kommanditistenstellung oder Kündigung – § 724
§ 724 BGB: Erbe eines Gesellschafters kann nach Kenntnis des Erbanfalls binnen drei Monaten Kommanditistenstellung verlangen oder fristlos kündigen.
- (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf seine Erben über und erfüllt die Gesellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregister eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
- (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortführung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
- (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
- (4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen. (+++ § 724: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 724 BGB regelt die Rechte des Erben eines verstorbenen Gesellschafters, wenn die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Eintragung in das Handelsregister erfüllt. Der Erbe kann verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers wird dann als seine Kommanditeinlage anerkannt.
Lehnen die anderen Gesellschafter diesen Antrag ab oder ist eine Fortführung als Kommanditgesellschaft nicht möglich, kann der Erbe seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Diese Rechte kann der Erbe nur innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbanfalls geltend machen. Die Frist verlängert sich, wenn die Ausschlagungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Scheidet der Erbe innerhalb dieser Frist aus oder wird die Gesellschaft aufgelöst oder erhält er die Kommanditistenstellung, haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach den Vorschriften über die Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Wann sie gilt
- Der Erbe eines Gesellschafters einer GbR, die die Voraussetzungen für die Eintragung ins Handelsregister erfüllt, möchte die Stellung eines Kommanditisten erhalten.
- Die anderen Gesellschafter verweigern die Anerkennung des Erben als Kommanditisten, sodass dieser die Gesellschaft fristlos kündigt.
- Der Erbe kündigt innerhalb der Dreimonatsfrist, um seine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken.
- Die Gesellschaft wird innerhalb der Dreimonatsfrist aufgelöst, sodass der Erbe nur nach Erbrecht haftet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht, wenn die Gesellschaft keine Eintragungsfähigkeit nach § 107 Abs. 1 HGB hat.
- Sie betrifft nicht die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist entstehen.
- Sie erfasst nicht den Fall, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt.
- Sie regelt nicht, wie der Anteil unter mehreren Erben aufgeteilt wird.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 724 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.