Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters § 728a
§ 728a BGB: Ausgeschiedener Gesellschafter haftet für Fehlbetrag im Verhältnis seines Gewinn- und Verlustanteils. Keine Nachhaftung (vgl. § 728b).
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. (+++ § 728a: Zur Anwendung vgl. §§ 712a, 740c +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters feststeht, dass das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken, muss der ausgeschiedene Gesellschafter den Fehlbetrag anteilig ausgleichen. Maßstab ist sein Anteil am Gewinn und Verlust der Gesellschaft.
Die Vorschrift gilt nur für den Fehlbetrag, der im Zeitpunkt des Ausscheidens besteht. Sie betrifft nicht die Haftung für Verbindlichkeiten, die erst nach dem Ausscheiden entstehen (dafür gilt § 728b). Der Anspruch steht der Gesellschaft selbst zu, nicht den Gläubigern.
Die Berechnung des Fehlbetrags erfolgt auf der Grundlage des Gesellschaftsvermögens und der Verbindlichkeiten zum Ausscheidenszeitpunkt. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur im Verhältnis seines Anteils, nicht für den gesamten Fehlbetrag.
Wann sie gilt
- Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus. Ein Jahr später wird die Gesellschaft liquidiert. Dabei stellt sich heraus, dass die Passiva die Aktiva zum Zeitpunkt seines Ausscheidens überstiegen haben. Die Gesellschaft verlangt von ihm den Ausgleich seines Anteils am Fehlbetrag.
- Ein Kommanditist tritt aus einer KG aus. Die Gesellschaft hat noch offene Verbindlichkeiten aus laufenden Geschäften. Das Gesellschaftsvermögen reicht nicht zur Deckung. Der ausgeschiedene Kommanditist muss entsprechend seiner Gewinnbeteiligung den Fehlbetrag zahlen.
- Ein Partner einer Anwaltssozietät scheidet aus. Nach seinem Ausscheiden werden Altforderungen gegen die Sozietät fällig, die die vorhandenen Honorareinnahmen übersteigen. Die Sozietät verlangt von ihm einen Beitrag zum Fehlbetrag.
- Bei der Auseinandersetzung einer OHG nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters wird festgestellt, dass das Gesellschaftsvermögen unter Berücksichtigung stiller Reserven dennoch nicht ausreicht. Der ausgeschiedene Gesellschafter muss seinen Anteil am Fehlbetrag leisten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten, die erst nach seinem Ausscheiden entstehen (dies regelt § 728b Nachhaftung).
- Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens (dies regelt § 728 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters).
- Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten während der Zeit ihrer Mitgliedschaft (dies regelt § 721).
- Die Voraussetzungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters (dies regeln §§ 723 bis 727).
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