Gründe und Zeitpunkt des Ausscheidens § 723
§ 723 BGB: Gründe für das Ausscheiden (Tod, Kündigung, Insolvenz, Privatgläubigerkündigung, Ausschließung) und Zeitpunkt.
- (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1. Tod des Gesellschafters; 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters; 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
- (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
- (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter. (+++ § 723: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 723 regelt, wann ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheidet, ohne dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag für den jeweiligen Fall nicht die Auflösung vorsieht.
Die fünf gesetzlichen Gründe sind: Tod des Gesellschafters, Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter selbst, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters sowie Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund. Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Gründe vorsehen.
Der Zeitpunkt des Ausscheidens ist grundsätzlich der Eintritt des Grundes. Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft scheidet der Gesellschafter jedoch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist aus. Bei einer Ausschließung aus wichtigem Grund tritt das Ausscheiden erst mit Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter ein.
Wann sie gilt
- Ein Gesellschafter stirbt, und der Gesellschaftsvertrag sieht keine Auflösung der Gesellschaft vor. Der Erbe tritt nicht automatisch ein; § 724 regelt die Fortsetzung mit dem Erben.
- Ein Gesellschafter kündigt seine Mitgliedschaft fristgerecht. Er scheidet erst nach Ablauf der Kündigungsfrist aus.
- Über das Vermögen eines Gesellschafters wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Eröffnung scheidet er aus.
- Ein Privatgläubiger eines Gesellschafters kündigt dessen Mitgliedschaft, um auf den Anteil zuzugreifen. Der Gesellschafter scheidet mit der Kündigung aus, sofern keine Frist besteht.
- Die Gesellschafter beschließen, einen Mitgesellschafter wegen schwerer Pflichtverletzung aus wichtigem Grund auszuschließen. Der Ausgeschlossene scheidet mit Mitteilung dieses Beschlusses aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Auflösung der gesamten Gesellschaft – dafür sind die §§ 729, 730, 731 und 732 zuständig.
- Die Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters, wie Abfindung oder Auseinandersetzungsguthaben – diese regelt § 728.
- Die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbeträge oder nachträgliche Verbindlichkeiten – dazu §§ 728a und 728b.
- Die Kündigung der Gesellschaft selbst durch einen Gesellschafter – diese ist in § 731 geregelt.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 723 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.