§ 726 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kündigung der Mitgliedschaft durch Privatgläubiger § 726

Privatgläubiger kündigt Mitgliedschaft nach erfolgloser Zwangsvollstreckung und Pfändung des Anteils (drei Monate zum Jahresende). § 726 BGB.

Amtlicher Text § 726 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen. (+++ § 726: Zur Anwendung vgl. § 740a +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Privatgläubiger eines Gesellschafters kann dessen Mitgliedschaft in der Gesellschaft kündigen, wenn er zuvor erfolglos versucht hat, in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters zu vollstrecken. Diese Vollstreckung muss innerhalb der letzten sechs Monate stattgefunden haben. Der Gläubiger benötigt einen nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel und muss die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt haben.

Die Kündigung erfolgt mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres. Die Vorschrift gilt nur für den Privatgläubiger, nicht für den Gesellschafter selbst. Ein Querverweis auf § 740a ist zu beachten.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger hat erfolglos versucht, das Auto eines Gesellschafters zu pfänden. Daraufhin lässt er den Gesellschaftsanteil pfänden und kündigt die Mitgliedschaft zum Jahresende mit dreimonatiger Frist.
  • Ein Privatgläubiger erwirkt nach sechsmonatiger erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters die Pfändung des Anteils und kündigt fristgerecht.
  • Ein Gesellschafter einer GbR hat Schulden bei einer Privatperson. Diese Person erhält einen vollstreckbaren Titel, findet aber kein pfändbares bewegliches Vermögen. Sie lässt den Anteil pfänden und kündigt die Mitgliedschaft des Schuldners.
  • Ein Gläubiger eines Gesellschafters nutzt § 726, um den Gesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen, nachdem andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fehlschlugen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter selbst (das regelt § 725).
  • Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (das regelt § 727).
  • Die Kündigung der Gesellschaft insgesamt (das regelt § 731).
  • Die Kündigung durch einen Gläubiger der Gesellschaft (dieses Recht steht nur dem Privatgläubiger eines Gesellschafters zu).

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