§ 1196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentümergrundschuld: Bestellung § 1196

§ 1196 BGB: Eigentümer bestellt Grundschuld für sich; Erklärung und Eintragung. Löschung nach § 1179a/b nur bei vorheriger Fremdgrundschuld.

Amtlicher Text § 1196 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
  • (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
  • (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld, die der Eigentümer eines Grundstücks für sich selbst eintragen lässt. Im Gegensatz zur Fremdgrundschuld gibt es keinen Gläubiger – der Eigentümer ist zugleich Inhaber.

Zur Bestellung erklärt der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn eingetragen werden soll. Die Eintragung selbst ist ebenfalls erforderlich. § 878 BGB ist anwendbar: Ändert sich nach Antragstellung die Rechtslage, bleibt der Antrag geschützt.

Ein Löschungsanspruch nach § 1179a oder § 1179b besteht nur, wenn die Grundschuld vor der Vereinigung mit dem Eigentum einem anderen (also einem Dritten) zugestanden hat. Eine ursprünglich für den Eigentümer bestellte Grundschuld kann daher nicht nach diesen Vorschriften gelöscht werden.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer trägt eine Grundschuld auf seinem Grundstück für sich selbst ein, ohne dass ein Gläubiger vorhanden ist, um später einen Kredit aufzunehmen.
  • Nach Tilgung einer Fremdgrundschuld fällt die Grundschuld an den Eigentümer zurück – er kann sie als Eigentümergrundschuld fortführen.
  • Ein Eigentümer bestellt eine Eigentümergrundschuld, um die Rangstelle für eine künftige Fremdgrundschuld zu reservieren.
  • Ein Erbe erbt ein Grundstück mit einer Eigentümergrundschuld des Erblassers; die Rechtslage bestimmt sich nach § 1196.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Bestellung einer Grundschuld für einen Dritten (Fremdgrundschuld) – geregelt in §§ 1191 ff.
  • Dass der Eigentümer die Grundschuld ohne Eintragung wirksam bestellen kann – Eintragung ist gemäß Absatz 2 zwingend.
  • Dass der Eigentümer bei einer Eigentümergrundschuld stets ein Recht auf Löschung hat – der Löschungsanspruch ist nach § 1179a/b nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben.

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