Inhabergrundschuld: Brief auf Inhaber ausgestellt § 1195
§ 1195 BGB: Inhabergrundschuld – Grundschuldbrief kann auf Inhaber ausgestellt werden. Inhaberschuldverschreibungsvorschriften gelten entsprechend.
Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erlaubt es, eine Grundschuld (eine Belastung eines Grundstücks ohne persönliche Haftung) als Inhabergrundschuld zu bestellen. Das bedeutet, der Grundschuldbrief wird auf den Inhaber ausgestellt – also auf denjenigen, der das Papier besitzt. Die Übertragung erfolgt dann durch bloße Übergabe des Briefs.
Auf einen solchen Inhabergrundschuldbrief sind die Regeln für Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Inhaberschuldverschreibungen) entsprechend anzuwenden. Das betrifft etwa Fragen der Kraftloserklärung bei Verlust, der Haftung des Ausstellers und der Legitimation des Inhabers.
Wann sie gilt
- Eine Bank bestellt eine Grundschuld an einem Grundstück und lässt den Brief auf den Inhaber ausstellen, um das Papier an der Börse handeln zu können.
- Ein Eigentümer verkauft eine bereits bestehende Grundschuld, indem er den Inhabergrundschuldbrief einfach an den Käufer übergibt.
- Der Inhaber eines Inhabergrundschuldbriefs verliert das Papier und will es für kraftlos erklären lassen – die Regeln für Inhaberschuldverschreibungen gelten.
- Ein Investor erwirbt einen Inhabergrundschuldbrief im Rahmen einer Sekundärmarkttransaktion und wird dadurch ohne Umschreibung im Grundbuch Gläubiger der Grundschuld.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestellung einer Buchgrundschuld (ohne Brief) – diese ist in § 1185 BGB geregelt.
- Die Umwandlung einer Inhabergrundschuld in eine andere Form – hierfür sind die §§ 1198 oder 1186 BGB einschlägig.
- Die Frage, ob die zugrunde liegende Forderung wirksam ist – die Grundschuld ist abstrakt, das regelt § 1191 BGB.
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