§ 1197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentümer-Grundschuld: Keine Zwangsvollstreckung, § 1197

Eigentümer-Gläubiger kann keine Zwangsvollstreckung betreiben; Zinsen nur bei Zwangsverwaltung auf Antrag Dritter. § 1197 BGB.

Amtlicher Text § 1197 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
  • (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Eigentümer eines Grundstücks selbst Gläubiger einer Grundschuld ist (sogenannte Eigentümergrundschuld), darf er nicht die Zwangsvollstreckung betreiben, um sich selbst zu befriedigen. Er kann also nicht sein eigenes Grundstück zwangsversteigern lassen, um die Grundschuld einzuziehen. Dies ist der Kern des § 1197 Absatz 1.

Aus Absatz 2 folgt: Zinsen aus einer solchen Grundschuld stehen dem Eigentümer nur dann zu, wenn das Grundstück auf Antrag einer anderen Person (etwa eines anderen Gläubigers) in die Zwangsverwaltung genommen wurde. Der Zinsanspruch besteht nur für die Dauer dieser Zwangsverwaltung, nicht davor oder danach.

Das ist der Unterschied zur Fremdgrundschuld, bei der ein Dritter Gläubiger ist und die normalen Regeln gelten.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer hat eine Eigentümergrundschuld eingetragen. Er möchte sein Haus zwangsversteigern lassen, um an das Geld zu kommen – das verbietet § 1197(1).
  • Ein Grundstückseigentümer, der zugleich Gläubiger seiner eigenen Grundschuld ist, fragt sich, ob ihm Zinsen zustehen. Nach § 1197(2) erhält er Zinsen nur, wenn ein anderer Gläubiger die Zwangsverwaltung beantragt hat, und nur für die Dauer dieser Zwangsverwaltung.
  • Ein Nachbar beantragt wegen einer anderen Forderung die Zwangsverwaltung des Grundstücks. Während dieser Zeit fließen dem Eigentümer-Gläubiger Zinsen aus der Grundschuld zu.
  • Ein Käufer eines Grundstücks, auf dem eine Eigentümergrundschuld lastet, möchte diese durch Zwangsvollstreckung beseitigen – das kann der Eigentümer-Gläubiger nicht selbst betreiben, aber ein Dritter könnte es.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Eigentümer generell keine Zinsen erhält – das ist falsch, unter den Bedingungen des Absatzes 2 erhält er sie doch.
  • Dass die Regelung auch für Hypotheken gilt – sie gilt nur für Grundschulden (§ 1191 ff.).
  • Dass der Eigentümer, wenn er die Grundschuld an einen Dritten abtritt, weiterhin von § 1197 betroffen ist – nach Abtretung ist er nicht mehr Gläubiger, daher gilt das Vollstreckungsverbot nicht mehr.
  • Dass § 1197 die Zwangsvollstreckung durch andere Gläubiger verbietet – das tut er nicht, er betrifft nur den Eigentümer als Gläubiger.

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