§ 1198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umwandlung zwischen Hypothek und Grundschuld § 1198

§ 1198 erlaubt Umwandlung einer Hypothek in Grundschuld und umgekehrt ohne Zustimmung gleich- oder nachrangig Berechtigter.

Amtlicher Text § 1198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt die einfache Änderung der Rechtsform eines Grundpfandrechts. Eine Hypothek ist an eine bestimmte Forderung gebunden (akzessorisch), eine Grundschuld ist dagegen unabhängig von einer Forderung. Der Eigentümer eines Grundstücks kann zusammen mit dem Gläubiger jederzeit beantragen, eine bestehende Hypothek in eine Grundschuld umzuwandeln oder umgekehrt.

Die Umwandlung geschieht durch Eintragung im Grundbuch. Wichtig: Die Zustimmung derjenigen, die im Rang gleich oder nachrangig sind, ist nicht nötig. Ihr Rang und ihre Sicherheit bleiben unberührt. Die Vorschrift gilt für alle Hypothekenarten, auch für Sicherungshypotheken.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer tilgt sein Darlehen, möchte aber die bestehende Hypothek als Grundschuld stehen lassen, um sie später für einen neuen Kredit zu nutzen.
  • Ein Gläubiger hält eine Grundschuld, aber der Schuldner begründet eine neue persönliche Forderung; daher wandeln sie die Grundschuld in eine Hypothek um.
  • Bei einer Umschuldung verlangt die neue Bank eine Grundschuld statt der alten Hypothek; der Eigentümer wandelt die Hypothek um.
  • Ein Erbe erbt ein Grundstück mit einer Hypothek; die Forderung ist erloschen, daher wandelt er die Hypothek in eine Eigentümergrundschuld (Grundschuld) um.
  • Mehrere Grundpfandrechte am selben Grundstück sollen vereinheitlicht werden; der Eigentümer wandelt alle Hypotheken in Grundschulden um.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Umwandlung die Rangfolge ändert – tatsächlich bleibt der Rang unverändert.
  • Dass die Zustimmung aller Beteiligten (z.B. des Schuldners) erforderlich ist – die Vorschrift befreit nur von der Zustimmung gleich- oder nachrangig Berechtigter, nicht aber von der des Eigentümers oder des Gläubigers.
  • Dass die Hypothek oder Grundschuld durch die Umwandlung erlischt – sie besteht in der neuen Form fort.
  • Dass diese Umwandlung nur für Verkehrshypotheken gilt – die Vorschrift unterscheidet nicht und gilt auch für Sicherungshypotheken (§ 1187).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1198 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB