§ 1191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Inhalt der Grundschuld: Geldsumme aus Grundstück § 1191

§ 1191 BGB: Belastung eines Grundstücks mit bestimmter Geldsumme, die daraus zu zahlen ist (Grundschuld); Zinsen und Nebenleistungen möglich.

Amtlicher Text § 1191 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
  • (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift legt fest, was eine Grundschuld ihrem gesetzlichen Inhalt nach ist: eine Belastung eines Grundstücks mit einer bestimmten Geldsumme, die aus dem Grundstück selbst zu zahlen ist. Es handelt sich dabei um ein dingliches Recht, das den Berechtigten unmittelbar am Grundstück sichert.

Nach Absatz 2 können neben der Geldsumme auch Zinsen und andere Nebenleistungen (etwa Kosten der Kündigung oder Beitreibung) als Inhalt der Grundschuld vereinbart werden. Die Höhe der Geldsumme muss bestimmt oder bestimmbar sein; die Art der Nebenleistungen ergibt sich aus der Vereinbarung.

Der Paragraph definiert die Grundschuld als solche, ohne auf ihre Unabhängigkeit von einer persönlichen Forderung oder die Eintragung im Grundbuch einzugehen. Diese Fragen regeln andere Vorschriften.

Wann sie gilt

  • Sie lassen eine Grundschuld auf Ihr Haus eintragen, um einen Baukredit abzusichern.
  • In einem Grundstückskaufvertrag wird eine bestehende Grundschuld mit einem bestimmten Betrag übernommen.
  • Ein Gläubiger verlangt Zahlung aus der Grundschuld, nachdem der Eigentümer in Verzug geraten ist.
  • Sie erben ein Grundstück und finden eine Grundschuld im Grundbuch – Sie wollen verstehen, was diese beinhaltet.
  • In einem Darlehensvertrag ist vereinbart, dass zur Sicherheit eine Grundschuld nebst Zinsen bestellt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ob die Grundschuld unabhängig von einer persönlichen Schuld besteht (abstrakte Natur) – diese Frage regelt § 1191 nicht; sie ergibt sich aus den §§ 1192 ff.
  • Die Voraussetzungen und die Wirkung der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch – dies ist in der Grundbuchordnung geregelt, nicht im BGB.
  • Die Möglichkeit, die Grundschuld zu kündigen – siehe § 1193 BGB für die Kündigung der Grundschuld.
  • Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld – diese folgt aus der Zivilprozessordnung (ZPO).

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