Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft § 1785
§ 1785 BGB: Pflicht zur Übernahme der Vormundschaft bei Zumutbarkeit; Erfordernis der Einwilligung des Vormunds und des Vereins.
- (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
- (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
- (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine vom Familiengericht ausgewählte Person die Vormundschaft übernehmen muss. Entscheidend ist, ob die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zumutbar ist. Liegt keine Zumutbarkeit vor, besteht keine Pflicht.
Die Bestellung zum Vormund setzt weiter voraus, dass die ausgewählte Person ihre Bereitschaft erklärt hat. Ohne diese Einwilligung darf das Familiengericht sie nicht bestellen. Für Vormundschaftsvereine und Vereinsvormünder ist zusätzlich die Einwilligung des jeweiligen Vereins erforderlich.
Wann sie gilt
- Ein Vater wird als Vormund für seinen Neffen vorgeschlagen, hat aber bereits drei eigene Kinder und eine Vollzeitstelle. Das Gericht prüft, ob ihm die Übernahme zugemutet werden kann.
- Eine Mitarbeiterin eines Vormundschaftsvereins soll als Vereinsvormund bestellt werden, aber der Verein lehnt ab. Ohne Einwilligung des Vereins darf sie nicht bestellt werden.
- Ein pensionierter Nachbar wird vom Familiengericht als Vormund ausgewählt. Er erklärt sich bereit, das Gericht bestellt ihn daraufhin.
- Eine Person wird vom Gericht ausgewählt, verweigert aber die Zustimmung. Das Gericht kann sie nicht bestellen, auch wenn die Übernahme zumutbar wäre.
- Ein ehrenamtlicher Vormund ist beruflich stark belastet und pflegt zudem seine kranke Mutter. Das Gericht stellt fest, dass die Übernahme unzumutbar ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 1785 regele die Auswahl des Vormunds – das tut § 1778.
- Manche meinen, die Vorschrift erlaube dem Vormund, die Übernahme jederzeit abzulehnen; die Ablehnung ist nur bei Unzumutbarkeit möglich, die Bereitschaftserklärung ist aber Voraussetzung.
- Es wird oft angenommen, dass § 1785 die Vergütung des Vormunds betrifft – diese ist in anderen Vorschriften geregelt.
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