§ 1780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Belastung von Berufs- und Vereinsvormündern § 1780

Bei der Bestellung von Berufs- oder Vereinsvormündern muss das Familiengericht deren Arbeitsbelastung prüfen. Vormünder müssen darüber Auskunft geben.

Amtlicher Text § 1780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, verpflichtet das Gesetz das Familiengericht dazu, dessen berufliche Arbeitsbelastung zu berücksichtigen. Hierbei kommt es insbesondere auf die Anzahl und den Umfang der Vormundschaften und Pflegschaften an, die die betreffende Person schon führt.

Damit das Gericht diese Belastung angemessen bewerten kann, steht der Vormund in der Pflicht, dem Familiengericht vollständige Auskunft über seine bisherige Auslastung zu erteilen.

Ziel dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass bestellte Vormünder tatsächlich über ausreichende zeitliche und tatsächliche Kapazitäten verfügen, um das Mündel ordnungsgemäß zu betreuen.

Wann sie gilt

  • Das Familiengericht verlangt von einer freiberuflichen Vormünderin eine Aufstellung aller laufenden Pflegschaften vor einer erneuten Bestellung.
  • Ein Vereinsvormund gibt gegenüber dem Gericht an, dass seine Kapazitäten wegen bereits bestehender Vormundschaften erschöpft sind.
  • Das Gericht prüft im Auswahlverfahren, ob ein Berufsvormund noch ausreichende Zeitressourcen für einen neu gelagerten Fall hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Vorrang eines ehrenamtlichen Vormunds gegenüber einem berufsmäßigen Vormund bei der Auswahl.
  • Die laufenden Pflichten zur Berichterstattung und Rechnungslegung während der ausgeübten Vormundschaft.
  • Die rechtlichen Voraussetzungen für das Einsetzen eines vorläufigen Vormunds in Eilfällen.

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