Eignung und Vorrang ehrenamtlicher Vormünder § 1779
§ 1779 BGB regelt die Eignung einer Person zum Vormund nach Kenntnissen, Eigenschaften, Verhältnissen und Zusammenarbeit; ehrenamtliche Vormünder gehen vor.
- (1) Eine natürliche Person muss nach 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen, 2. ihren persönlichen Eigenschaften, 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels erfordert.
- (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph legt fest, nach welchen Kriterien eine natürliche Person als Vormund geeignet sein muss. Geprüft werden Kenntnisse und Erfahrungen, persönliche Eigenschaften, die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenslage sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten (z.B. Eltern, Schule, Jugendamt). Die Eignung bezieht sich immer auf das Wohl des Mündels.
Wer ehrenamtlich – also unentgeltlich – als Vormund tätig werden will und geeignet ist, hat Vorrang vor einem Berufs- oder Vereinsvormund (den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Personen). Das gilt auch dann, wenn zusätzlich ein Pfleger nach § 1776 bestellt wird; die Eignung des ehrenamtlichen Vormunds wird in diesem Fall vermutet.
Wann sie gilt
- Ein Onkel möchte das Vormund für sein Neffe übernehmen; das Familiengericht prüft, ob er nach § 1779 geeignet ist.
- Ein Berufsvormund ist vorgeschlagen, aber eine Tante ist bereit, das Amt ehrenamtlich zu führen – sie hat Vorrang, wenn sie geeignet ist.
- Ein potenzieller Vormund hat hohe Schulden; das Gericht prüft, ob seine Vermögenslage die Eignung beeinträchtigt.
- Ein Vormund weigert sich, mit dem Jugendamt zu kooperieren; das kann seine Eignung in Frage stellen.
- Ein ehrenamtlicher Vormund wird bestellt, und ein zusätzlicher Pfleger für bestimmte Aufgaben wird eingesetzt; die Eignung des ehrenamtlichen Vormunds bleibt bestehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Alters- oder Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen für das Vormundamt – diese sind in § 1784 und § 1785 geregelt.
- Ein Recht auf Bestellung als Vormund – das Gesetz gibt nur einen Vorrang, kein Anrecht.
- Die Bestellung mehrerer Vormünder – das regelt § 1775.
- Die Eignung von juristischen Personen oder Vereinen als Vormund – § 1779 gilt nur für natürliche Personen.
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