Bestellung eines vorläufigen Vormunds § 1781
§ 1781 BGB: Vorläufiger Vormund bei unvollständiger Auswahl oder Hindernis. Frist: drei Monate, verlängerbar um drei Monate, maximal sechs Monate.
- (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.
- (2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.
- (3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
- (4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
- (5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Familiengericht bestellt einen vorläufigen Vormund, wenn die Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds noch nicht abgeschlossen sind oder ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung besteht. Wird ein Vormundschaftsverein zum vorläufigen Vormund bestellt, muss dieser die Aufgaben einem einzelnen Mitarbeiter übertragen und dem Gericht binnen zwei Wochen mitteilen, welchem Mitarbeiter.
Das Gericht muss den endgültigen Vormund so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des vorläufigen Vormunds bestellen. Diese Frist kann durch Beschluss nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen der am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
Wurde das Jugendamt oder ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund ausgewählt, ist dessen Bestellung zum endgültigen Vormund erforderlich. Mit der Bestellung des endgültigen Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
Wann sie gilt
- Das Familiengericht hat noch nicht alle potenziellen Vormünder im Umfeld des Mündels überprüft.
- Der von den Eltern benannte Vormund ist vorübergehend krankheitsbedingt verhindert.
- Ein Vormundschaftsverein wird als vorläufiger Vormund bestellt und muss innerhalb von zwei Wochen einen Mitarbeiter benennen.
- Die Frist von drei Monaten zur Bestellung des endgültigen Vormunds läuft ab und wird durch Gerichtsbeschluss um drei Monate verlängert.
- Das Jugendamt wurde als vorläufiger Vormund bestellt und später als endgültiger Vormund eingesetzt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die endgültige Auswahl des Vormunds nach Eignungskriterien – dies regelt § 1779.
- Die Haftung des vorläufigen Vormunds – dazu §§ 1789 ff.
- Die Benennung eines Vormunds durch die Eltern – siehe § 1782.
- Die Aufhebung der Vormundschaft – geregelt in § 1771.
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