§ 1844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hinterlegung von Wertgegenständen § 1844

Gemäß § 1844 BGB kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten hinterlegt, um das Vermögen zu sichern.

Amtlicher Text § 1844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Betreuungsgericht darf anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer amtlichen Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt. Dies ist möglich, wenn es zur Sicherung des Vermögens des Betreuten erforderlich ist.

Der Begriff „Wertgegenstände“ umfasst Gegenstände von besonderem Wert, wie Schmuck, Edelmetalle oder Kunstwerke. „Hinterlegungsstelle“ ist meist die amtliche Verwahrungsstelle des Gerichts. Die Anordnung erfolgt nur, wenn die Vermögenssicherung dies gebietet, etwa bei Unzuverlässigkeit des Betreuers oder unsicherer Aufbewahrung.

Die Vorschrift verpflichtet den Betreuer nicht von selbst, sondern ermächtigt das Gericht, eine konkrete Anordnung zu treffen. Der Betreuer muss der Anordnung Folge leisten.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer bewahrt teure Schmuckstücke des Betreuten in seiner privaten Wohnung auf, und das Gericht ordnet die Hinterlegung an.
  • Der Betreute besitzt Goldbarren, die in einem nicht gesicherten Schrank liegen; das Betreuungsgericht verlangt die Hinterlegung.
  • Nach dem Tod des Betreuten werden Wertgegenstände im Haushalt gefunden, und das Betreuungsgericht ordnet die Verwahrung an, bis die Erbschaft geklärt ist.
  • Der Betreuer ist finanziell unzuverlässig, und das Gericht ordnet an, dass die Wertgegenstände des Betreuten hinterlegt werden, um Verluste zu vermeiden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Hinterlegung von Bargeld; dafür gilt § 1840 (Bargeldloser Zahlungsverkehr) in Verbindung mit anderen Vorschriften.
  • Sie regelt nicht die Anlage von Geldbeträgen; diese ist in § 1841 (Anlagepflicht) behandelt.
  • Sie gilt nicht für die Verwahrung von Wertpapieren; diese fällt unter § 1843 (Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren).
  • Sie betrifft keine Sperrvereinbarungen mit Kreditinstituten; diese sind in § 1845 (Sperrvereinbarung) geregelt.

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