§ 2268 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirkung der Ehenichtigkeit auf gemeinsch. Testament § 2268

§ 2268 BGB regelt, wann ein gemeinschaftliches Testament bei Ehenichtigkeit oder -auflösung unwirksam wird, außer die Verfügungen wären auch so getroffen.

Amtlicher Text § 2268 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
  • (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein gemeinschaftliches Testament, das Ehegatten gemeinsam errichten, wird durch die Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe grundsätzlich vollständig unwirksam. Das ergibt sich aus § 2268 Abs. 1 in Verbindung mit § 2077.

Absatz 2 enthält eine Ausnahme: Liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor (z. B. wenn die Ehe vor dem Tod eines Ehegatten aufgelöst wird), bleiben die darin enthaltenen Verfügungen gleichwohl wirksam, sofern anzunehmen ist, dass die Ehegatten sie auch für diesen Fall getroffen hätten.

Die Prüfung des hypothetischen Willens ist eine Frage der Auslegung des Testaments im Einzelfall.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar setzt sich gegenseitig als Erben ein und lässt sich später scheiden. Nach dem Tod des einen greift § 2268: Das Testament ist unwirksam, es sei denn, die Verfügung wäre auch nach der Scheidung gewollt gewesen.
  • Die Ehe wird für nichtig erklärt, weil einer der Ehegatten bereits verheiratet war. Das gemeinschaftliche Testament ist insgesamt unwirksam, außer die getroffenen Anordnungen wären auch ohne die Ehe gewollt.
  • Ein Ehepaar bestimmt in einem gemeinschaftlichen Testament einen Dritten als Erben. Die Ehe wird geschieden. Der Dritte kann sich nur auf das Testament berufen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ehegatten die Verfügung auch für den Fall der Scheidung gewollt hätten.
  • Nach dem Tod eines Ehegatten stellt sich heraus, dass die Ehe aufgrund einer Anfechtung nichtig war. Das gemeinschaftliche Testament ist gemäß § 2268 unwirksam, es sei denn, die Verfügungen wären auch ohne die Ehe getroffen worden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 2268 regelt nicht die Form des gemeinschaftlichen Testaments (dazu §§ 2265–2267).
  • Es regelt nicht den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments (dazu §§ 2257, 2271).
  • Es betrifft nicht die gegenseitige Einsetzung von Ehegatten als Erben (dazu § 2269).
  • Es regelt nicht die Wirkung der Scheidung auf ein Einzeltestament (dafür gilt § 2077 direkt).

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