Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen § 2271
Regelt den Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in Berliner Testamenten zu Lebzeiten und nach dem Tod eines Ehegatten gemäß § 2271 BGB.
- (1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
- (2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
- (3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie Ehegatten eine wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament widerrufen können. Wechselbezüglich bedeutet, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann der Widerruf nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen. Eine einseitige Aufhebung durch ein neues Testament ist zu Lebzeiten des anderen nicht möglich.
Mit dem Tod eines Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf grundsätzlich. Der überlebende Ehegatte kann seine eigene Verfügung jedoch aufheben, wenn er das ihm durch das Testament Zugewendete ausschlägt. Wurde die Zuwendung angenommen, bleibt die Aufhebung nur in Ausnahmefällen bei schwerverfehlendem Verhalten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen möglich.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte möchte zu Lebzeiten beider Partner seine Anordnung im gemeinschaftlichen Testament einseitig ändern und muss dafür die Erklärung notariell zustellen lassen.
- Nach dem Tod des ersten Ehegatten schlägt die überlebende Person das Erbe aus, um wieder frei über den eigenen Nachlass verfügen zu können.
- Ein überlebender Ehegatte hat das Erbe bereits angenommen und möchte die bindend gewordene Schlusserbeneinsetzung wegen einer Verfehlung des Bedachten aufheben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Klärung der Frage, ob eine Verfügung überhaupt wechselbezüglich ist; dies bestimmt § 2270.
- Die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung durch beide Ehegatten; dies regelt § 2272.
- Die Auswirkungen von Scheidung oder Auflösung der Ehe auf das Testament; dies bestimmt § 2268.
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