Rücknahme gemeinschaftl. Testamente aus Verwahrung § 2272
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden (§ 2272 BGB).
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2272 BGB regelt die Rücknahme eines gemeinschaftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung. Ein gemeinschaftliches Testament ist ein von Ehegatten gemeinsam errichtetes Testament (vgl. § 2265). Die amtliche Verwahrung erfolgt in der Regel beim Nachlassgericht. Nach § 2272 kann ein solches Testament nur von beiden Ehegatten gemeinsam zurückgenommen werden; dies verweist auf § 2256, der die Rücknahme nur durch den Erblasser persönlich zulässt. Die Vorschrift stellt klar, dass die Rücknahme nicht durch einen Ehegatten allein möglich ist, auch nicht nach dem Tod des anderen. Sie betrifft ausschließlich die physische Herausnahme des Testaments aus der Verwahrung, nicht den inhaltlichen Widerruf von Verfügungen (dazu § 2271).
Wann sie gilt
- Beide Ehegatten leben und möchten ihr gemeinschaftliches Testament abholen, um es zu ändern oder zu vernichten.
- Ein Ehegatte möchte das Testament allein aus der Verwahrung nehmen, der andere ist nicht einverstanden oder nicht erreichbar.
- Nach dem Tod eines Ehegatten versucht der Überlebende, das Testament aus der Verwahrung zu holen – dies ist nicht mehr möglich, da nur beide zu Lebzeiten gemeinsam handeln können.
- Einer der Ehegatten ist geschäftsunfähig; der andere kann das Testament nicht ohne Betreuer oder Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zurücknehmen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 2272 regelt nicht den inhaltlichen Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen; dieser ist in § 2271 geregelt.
- Die Vorschrift erlaubt keine Rücknahme durch einen Vertreter (z. B. Bevollmächtigten), da § 2256 persönliches Handeln verlangt.
- Sie gilt nicht für einzelne Testamente von Ehegatten, sondern nur für gemeinschaftliche Testamente.
- Sie beantwortet nicht, was bei Tod eines Ehegatten mit der amtlichen Verwahrung geschieht; dazu greifen die allgemeinen Vorschriften über die Testamentseröffnung.
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