§ 2269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auslegung beim Berliner Testament § 2269

Setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben und einen Dritten für den Schlusserbfall ein, gilt der Dritte im Zweifel als Erbe des Überlebenden.

Amtlicher Text § 2269 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
  • (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Setzen Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament einander als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Letztversterbenden der Nachlass an eine dritte Person fallen soll, entstehen im Erbfall oft Unklarheiten. Diese Vorschrift enthält für solche Konstellationen eine gesetzliche Auslegungsregel.

Im Zweifel wird angenommen, dass der überlebende Ehegatte zunächst Alleinerbe des gesamten Vermögens wird. Der benannte Dritte wird nicht schon beim ersten Erbfall Erbe des Verstorbenen, sondern erst mit dem Tod des überlebenden Ehepartners dessen Schlusserbe. Das Vermögen beider Partner verschmilzt beim Überlebenden zu einer Einheit.

Soll nach dem Testament ein Vermächtnis erst nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten erfüllt werden, gilt im Zweifel dieselbe Logik: Der Anspruch des Bedachten entsteht erst mit dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners.

Wann sie gilt

  • Eheleute setzen sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen das gemeinsame Kind als Nachfolger nach dem Tod beider Eltern, ohne den genauen Erbweg rechtlich exakt zu formulieren.
  • Im gemeinsamen Testament wird angeordnet, dass eine gemeinnützige Organisation nach dem Ableben des überlebenden Ehegatten einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass erhalten soll.
  • Nach dem Tod des ersten Ehepartners entsteht Streit darüber, ob der im Testament benannte Verwandte sofort einen Anteil am Nachlass verlangen kann oder warten muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte das gemeinsame Testament nach dem Tod des Partners abändern oder widerrufen darf.
  • Die Formvorschriften und Mindestanforderungen für die wirksame Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments.
  • Die Geltendmachung von gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen durch Kinder beim Tod des ersten Elternteils.

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