§ 1023 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit § 1023

Der Eigentümer kann die Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit verlangen, wenn die Ausübung besonders beschwerlich ist. Kosten trägt er.

Amtlicher Text § 1023 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
  • (2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift regelt, wann der Eigentümer eines belasteten Grundstücks die Verlegung der Ausübung einer Grunddienstbarkeit verlangen kann. Voraussetzung ist, dass sich die Ausübung auf einen bestimmten Teil des Grundstücks beschränkt und diese Ausübung für den Eigentümer besonders beschwerlich ist.

Der Eigentümer kann dann eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle fordern. Die Kosten der Verlegung muss der Eigentümer selbst tragen und vorschießen. Dies gilt auch, wenn der Teil durch Rechtsgeschäft bestimmt wurde.

Das Recht auf Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es ist also unabdingbar.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt hat ein Wegerecht über einen schmalen Pfad auf dem Nachbargrundstück, der durch Regen unpassierbar wird. Der Nachbar verlangt die Verlegung auf einen trockeneren Weg.
  • Ein Versorgungsunternehmen hat eine Leitungsdienstbarkeit an einer bestimmten Stelle im Garten. Der Eigentümer möchte dort ein Schwimmbad bauen und verlangt die Verlegung der Leitungen.
  • Ein Grundstückseigentümer hat ein Recht zur Nutzung eines Brunnens auf einem bestimmten Fleck, der durch einen Erdrutsch gefährlich geworden ist. Er verlangt die Verlegung an einen sicheren Ort.
  • Ein Nachbar hat das Recht, Wäsche auf einer bestimmten Leine im Garten des anderen zu trocknen. Ein neuer Baum tropft Harz auf die Wäsche, was besonders beschwerlich ist – der Eigentümer verlangt die Verlegung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Aufhebung oder Beendigung der Grunddienstbarkeit selbst – diese folgt aus anderen Vorschriften wie § 1018 oder § 1025.
  • Sie gewährt keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung für die Belastung – das ist gesondert geregelt.
  • Sie gilt nicht, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nicht auf einen Teil des Grundstücks beschränkt ist, sondern das gesamte Grundstück betrifft.
  • Der Eigentümer kann die Verlegung nicht einseitig durchsetzen, wenn die neue Stelle für den Berechtigten nicht gleich geeignet ist.

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