§ 1027 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit § 1027

§ 1027 BGB: Bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit stehen dem Berechtigten die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung aus § 1004 zu.

Amtlicher Text § 1027 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn jemand eine Grunddienstbarkeit stört – zum Beispiel ein Wegerecht, ein Leitungsrecht oder ein Lichtrecht –, kann der Berechtigte verlangen, dass die Störung beseitigt wird und dass sie sich nicht wiederholt. Das Gesetz verweist dafür auf die allgemeinen Eigentumsschutzrechte des § 1004 BGB.

Die Vorschrift setzt voraus, dass eine echte Grunddienstbarkeit besteht (also ein dingliches Recht an einem fremden Grundstück, eingetragen im Grundbuch). Bloße persönliche Nutzungsrechte oder mündliche Absprachen fallen nicht darunter.

Ob die Beeinträchtigung rechtswidrig ist, richtet sich nach den Umständen: Sie muss tatsächlich die Ausübung der Dienstbarkeit behindern. Eine bloße Unannehmlichkeit genügt nicht.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar errichtet eine Mauer, die den Zugang zu einem Weg versperrt, der seit Jahrzehnten als Zufahrt dient.
  • Ein Versorgungsunternehmen gräbt einen Kanal direkt durch den Streifen, den ein Anlieger als Leitungsrecht nutzt.
  • Der Eigentümer des dienenden Grundstücks pflanzt Bäume, die die Aussicht von einem vereinbarten Aussichtsfenster verdecken.
  • Ein Tor auf einem Privatweg wird von einem Anwohner abgeschlossen, obwohl der Berechtigte ein Fahrtrecht hat.
  • Bauschutt wird auf dem Fläche abgeladen, die für ein Geh- und Fahrrecht vorgesehen ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nicht geregelt ist der Ersatz von Schäden, die durch die Beeinträchtigung entstehen – dafür kommen Ansprüche aus § 823 BGB oder anderen Vorschriften in Betracht.
  • Die Vorschrift hilft nicht, wenn die Dienstbarkeit selbst nicht wirksam bestellt oder erloschen ist – das ist eine Frage des Inhalts oder der Löschung.
  • Sie gilt nicht für bloße Nutzungsstörungen durch Naturereignisse (etwa einen umgestürzten Baum) – hier können andere Abwehrrechte bestehen.

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