§ 1031 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch auf Grundstück erstreckt auf Zubehör (§ 1031)

§ 1031 BGB erklärt, dass der Nießbrauch an einem Grundstück auch das Zubehör umfasst, und verweist auf § 926 für die Einzelheiten.

Amtlicher Text § 1031 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbrauch an einem Grundstück umfasst nach § 1031 BGB auch das Zubehör des Grundstücks. Das bedeutet, dass der Nießbraucher das Recht erhält, die zum Grundstück gehörenden beweglichen Sachen im gleichen Umfang zu nutzen wie das Grundstück selbst.

Die Einzelheiten des Erwerbs des Nießbrauchs am Zubehör richten sich nach § 926 BGB, der eigentlich für den Erwerb des Eigentums an Zubehör bei der Übereignung eines Grundstücks gilt. § 926 bestimmt, dass das Zubehör im Zweifel mit übergeht, es sei denn, der Veräußerer und der Erwerber vereinbaren etwas anderes. Entsprechendes gilt für den Nießbrauch.

Wichtig ist, dass der Nießbrauch am Zubehör nicht automatisch alle beweglichen Sachen auf dem Grundstück erfasst, sondern nur diejenigen, die rechtlich als Zubehör gelten – also Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dauerhaft dienen.

Wann sie gilt

  • Ein Landwirt hat einen Nießbrauch an einem Bauernhof. Der Nießbrauch erstreckt sich auch auf die Traktoren und Erntemaschinen, die als Zubehör gelten.
  • Ein Unternehmen hat einen Nießbrauch an einem Fabrikgelände. Die Maschinen in der Fabrik, die fest mit dem Betrieb verbunden sind, fallen unter den Nießbrauch.
  • Eine Person hat einen Nießbrauch an einem Wohnhaus. Die Gartenmöbel, die fest auf der Terrasse stehen, könnten Zubehör sein, wenn sie dem wirtschaftlichen Zweck des Hauses dienen.
  • Ein Forstbetrieb hat einen Nießbrauch an einem Wald. Die Forstfahrzeuge und -geräte sind Zubehör.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Nießbrauch an einem Grundstück automatisch alle beweglichen Sachen auf dem Grundstück umfasst, auch wenn sie nicht Zubehör sind (z.B. persönliche Gegenstände des Eigentümers).
  • Dass der Nießbraucher das Zubehör ohne Weiteres veräußern oder entfernen darf; die Regelung betrifft nur den Erwerb des Nießbrauchs, nicht die Befugnisse des Nießbrauchers.
  • Dass § 1031 auch für den Nießbrauch an beweglichen Sachen gilt; er gilt nur für Grundstücke.
  • Dass die Erstreckung auf Zubehör automatisch erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen des § 926 (wie etwa das Eigentum des Bestellers am Zubehör) erfüllt sein müssen.

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