Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk § 1038
Bei Nießbrauch an Wald oder Bergwerk können Eigentümer und Nießbraucher einen Wirtschaftsplan zur Nutzung verlangen. Beide tragen die Kosten zur Hälfte.
- (1) Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Steht ein Wald, ein Bergwerk oder eine vergleichbare Bodengewinnungsanlage unter Nießbrauch, haben sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher das Recht, die Erstellung eines Wirtschaftsplans zu verlangen. Dieser Plan legt verbindlich fest, in welchem Umfang die Früchte gezogen werden dürfen und wie das Objekt wirtschaftlich zu behandeln ist.
Verändern sich die Verhältnisse im Laufe der Zeit erheblich, gibt die Regelung beiden Seiten das Recht, eine entsprechende Anpassung des Wirtschaftsplans zu verlangen. Die entstehenden Kosten für die Aufstellung oder Änderung des Plans sind gesetzlich aufgeteilt und werden von Eigentümer und Nießbraucher jeweils zur Hälfte getragen.
Wann sie gilt
- Ein Nießbraucher übernimmt die Nutzung eines privaten Forstbetriebs und möchte das zulässige Ausmaß des jährlichen Holzeinschlags festlegen lassen.
- Der Eigentümer eines Waldgrundstücks fordert einen verbindlichen Bewirtschaftungsplan, um Raubbau durch den Nießbraucher zu verhindern.
- Nach einem schweren Sturmschaden im Wald verlangt der Eigentümer eine Änderung des bestehenden Wirtschaftsplans wegen geänderter Umstände.
- Der Nießbraucher einer Kiesgrube verlangt die Erstellung eines Wirtschaftsplans zur Festlegung der maximalen jährlichen Abbaumenge.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Übermäßige Fruchtziehung oder Holzschag außerhalb des Wirtschaftsplans (geregelt in § 1039).
- Die allgemeine Pflicht zur Erhaltung der Sache im gewöhnlichen Zustand (geregelt in § 1041).
- Grundsätzliche Umgestaltung des Grundstücks oder der Anlage (geregelt in § 1037).
- Tragung der gewöhnlichen öffentlichen und privaten Lasten des Grundstücks (geregelt in § 1047).
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