Verbot der Umgestaltung beim Nießbrauch § 1037
§ 1037 BGB verbietet Nießbrauchern die wesentliche Umgestaltung von Sachen. Ausnahmen gelten für bestimmte Bodenabbauanlagen auf Grundstücken.
- (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
- (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer das Nießbrauchsrecht an einer Sache besitzt, darf diese zwar nutzen und ihre Erträge ziehen, muss jedoch die bisherige Gestalt und Substanz wahren. Eigenmächtige Umbauten, bauliche Veränderungen oder eine grundlegende Umgestaltung des Objekts sind der nutzungsberechtigten Person gesetzlich untersagt.
Eine Sonderregelung gilt für Grundstücke: Hier ist es gestattet, neue Anlagen zur Gewinnung natürlicher Bodenbestandteile wie Kies, Sand, Ton oder Torf anzulegen. Dies gilt allerdings nur, solange dadurch die bisherige wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks nicht wesentlich verändert wird.
Wann sie gilt
- Eine Nießbraucherin lässt Wände in einer Nießbrauchswohnung entfernen, um den Grundriss eigenmächtig zu verändern.
- Ein Nießbraucher errichtet auf einem Grundstück eine neue Anlage zum Abbau von Sand und Kies.
- Ein Nutzungsberechtigter baut ein Wohnhaus ohne Einwilligung des Eigentümers in ein Gewerbeobjekt um.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Pflicht zur gewöhnlichen Unterhaltung und Ausbesserung der Sache.
- Der ordnungsgemäße Holzeinschlag im Wald oder der Abbau in Bergwerken nach einem Wirtschaftsplan.
- Die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen bei einer verbotenen Veränderung der Sache.
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